Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05663-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Verwaltung liegt ein im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Holzmoor-Nord“, GL 51, erarbeiteter Bericht zu Kartierungen der Fauna und Flora im Plangebiet vor. Abschließende Aussagen zum Vorkommen von nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders und streng geschützten Arten im Planbereich sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da noch nicht alle Gartenparzellen untersucht wurden und es sich somit nur um ein Zwischen­ergebnis handelt. Aus diesem Zwischenbericht ergeben sich Artvorkommen aus der Gruppe der Fledermäuse (5 Arten), Vögel (39 Arten), Amphibien (4 Arten) und Libellen (4 Arten). Pflanzenarten der Roten Liste Deutschland/ Niedersachsen wurden nicht vorgefunden. Darüber hinaus wurden der Verwaltung durch Pächter von Grabelandflächen Vorkommen der streng geschützten Arten Knoblauchkröte und Kammmolch gemeldet.

 

Im weiteren Bebauungsplanverfahren sind die fehlenden Kartierungen durch den beauf­tragten Fachgutachter zu vervollständigen und u. a. das Vorkommen besonders und streng geschützter Arten zu untersuchen. Die festgestellten Artvorkommen sind zu berücksichtigen und bei Eingriffen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen auf externen Flächen und im Bereich der Biotopverbundachse vorzusehen.

 

Die Verwaltung hat der ECB Beteiligungen GmbH & Co.KG als Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin mitgeteilt, dass ihr Funde von nach BNatSchG streng geschützten Arten im Plangebiet „Holzmoor-Nord“ gemeldet wurden. Durch den Fachgutachter ist darzulegen, ob ein bodenständiges Vorkommen dieser Arten im Planbereich vorhanden ist und wo die Laichgewässer und Landlebensräume verortet sind. Entsprechende Kartierungen sind jedoch erst im Rahmen der Laichwanderung ab März 2018 möglich. Die ECB Beteili­gungen GmbH & Co.KG wurde auch darauf hingewiesen, dass bis zur Klärung des Sachverhaltes u. a. Eingriffe in den Boden, Befahren von Beeten/ Anbauflächen sowie Stubbenrodung zu unterlassen sind, da hierbei das Töten/ Verletzen von im Winterquartier befindlichen geschützten Arten nicht ausgeschlossen werden kann (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

 

Im Rahmen der vorbereitenden Baufeldfreimachung sind die artenschutzrechtlichen Bestim­mungen zu beachten. Jedoch können z. B. zeitnah Gehölze mit einem Stammdurchmesser < 15 cm (gemessen in 1 m Höhe) oberirdisch entfernt werden. Ein Roden der Stubben hingegen ist zu unterlassen. Weiterhin ist ein Rückbau von Gebäuden bei Berücksichtigung des Artenschutzes grundsätzlich möglich, wenn bei jedem Gebäude vor dem Abriss eine Besiedlungskontrolle durch den Fachgutachter durchgeführt wird. Der Vorhabenträgerin wurde nahegelegt, die beabsichtigten Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und ggf. vor Ort durch eine ökologische Bau­überwachung begleiten zu lassen.
 

 

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