Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05247-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Zusammenhang mit der Beratung der Drucksache 17-05247 in  der Sitzung vom 24.10.2017 wurde die folgende Notiz zu Protokoll gegeben:

 

Protokollnotiz des Stadtbezirksrates vom 24.10.2017:


Für die Verwaltung anwesend ist Herr Blume vom Fachbereich Tiefbau und Verkehr. Anhand eines Plans erläutert er die vorgesehenen Standorte für die Sitzbänke. Dabei verweist er auf die Abstimmung bezüglich der Standorte mit der Braunschweig Stadtmarketing GmbH und dem Arbeitsausschuss Innenstadt (AAI). Herr Brakel, Herr Beyrich und nachfolgend weitere Bezirksratsmitglieder monieren, dass sowohl die Stadtmarketing GmbH und der AAI, nicht aber der Bezirksrat Innenstadt beteiligt wurden. Die Meinung des AAI scheint für die Verwaltung mehr zu zählen wie die Meinung des zuständigen Stadtbezirksrates.

Herr Heikebrügge erneuert in diesem Zusammenhang seinen Vorwurf, sowohl der Rat als auch die Verwaltung hätten unrechtmäßig gehandelt und dabei in die Kompetenzen des Stadtbezirksrates eingegriffen. Die Beschlussfassung über die Aufstellung von Bänken sei alleinige Kompetenz des Stadtbezirksrates. Auch die Standortwahl hätte dem Bezirksrat durch die Fachverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt werden müssen. Herr Heikebrügge verweist dabei auf die Kommentierung Blum/Häusler/Meyer. Auch die voreilige Pressemitteilung des AAI sei Beleg dafür, dass der Stadtbezirksrat in seinen Rechten weder wahr- noch ernstgenommen wird. Herr Blume von der Bauverwaltung erläutert, dass das Aufstellen von Sitzbänken als Geschäft der laufenden Verwaltung gehandhabt wird. Die Bezirksgeschäftsstellenleiterin führt aus, dass Kommentierungen keine Rechtsnormen darstellen, sondern diese lediglich interpretieren. Herr Heikebrügge beharrt auf seinem Standpunkt, dass Rechte des Stadtbezirksrates umgangen wurden und stellt die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Vorgehen in Aussicht. Er erwartet eine schriftliche Erklärung, ggf. auch im Rahmen einer Mitteilung außerhalb von Sitzungen, zu dem Vorgehen, insbesondere zur Missachtung der originären Rechte des Stadtbezirksrats. Die Angelegenheit sei noch lange nicht als erledigt zu betrachten. Herr Eberle und Herr Walz schließen sich dieser Forderung an.

 

Die Verwaltung nimmt dazu folgendermaßen Stellung:

 

Dem Stadtbezirksrat obliegt die generelle Interessenwahrnehmung des Stadtbezirks sowie die Förderung seiner positiven Entwicklung innerhalb der Gemeinde, vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Zu diesem Zweck weist das NKomVG dem Stadtbezirksrat bestimmte Aufgabenbereiche zu; weitere hat ihm der Rat durch die Hauptsatzung zur Entscheidung übertragen.

 

Eine ausdrückliche Zuständigkeit für das Aufstellen von Bänken für die Stadtbezirksräte ist weder dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 NKomVG noch § 16 der Hauptsatzung zu entnehmen.

Dies ist im vorliegenden Fall jedoch ohnehin nicht erheblich, da eine Zuständigkeit des Stadtbezirksrates nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine bezirkliche Angelegenheit handelt. Hierbei ist darauf abzustellen, ob den Plätzen und Straßen, die von der Verwaltung als Standorte für das Aufstellen der Bänke ausgewählt worden sind, eine bezirkliche Bedeutung zukommt. Als Faustregel wird hier angenommen, dass nicht mehr als 10 % der Besucher oder Benutzer von außerhalb kommen dürften (vgl. Thiele, Kommentar zum NKomVG, § 93, Rn. 9).

 

Da alle Bänke auf Straßen und Plätzen stehen sollen, die einen überbezirklichen Charakter aufweisen, scheidet eine Entscheidungszuständigkeit des Stadtbezirksrates aus.

 

Aber auch dann, wenn in einer bezirklichen Straße eine Bank aufgestellt werden soll, stünde nach den „Richtlinien des Rates gemäß § 58 Abs.1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes Geschäft der laufenden Verwaltung“ den Stadtbezirksräten kein Entscheidungsrecht zu, da die für ein Entscheidungsrecht vorgesehene Wertgrenze von 5.000 € beim Aufstellen einer Bank in der Regel nicht überschritten wird. Definitionsgemäß gehören zu den Geschäften der laufenden Verwaltung solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren und nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden.

 

Zwar besteht bei Geschäften der laufenden Verwaltung, für die der Oberbürgermeister zuständig ist, ein Anhörungsrecht nach § 94 Abs.1 NKomVG regelmäßig nicht (vgl. Thiele, NKomVG, § 94 Rn. 3). Dennoch ist der Verwaltung wegen der hohen Anzahl der vorgesehenen Standorte das Votum des Stadtbezirksrates zu den einzelnen Standorten der Bänke wichtig. Deshalb wurde der Stadtbezirksrat vor dem Aufstellen in Form einer Mitteilung beteiligt. Eine vorherige Abstimmung mit der Braunschweiger Stadtmarketing GmbH und dem Arbeitsausschuss Innenstadt war zweckmäßig, um dem Stadtbezirksrat nur solche Standorte vorzuschlagen, die sich realisieren lassen. Hätte der Stadtbezirksrat in der Diskussion um einzelne Standorte Vorbehalte geäußert, wäre die Verwaltung darauf eingegangen.

 

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