Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05904-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 22.11.2017 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen auf die Vertragspraxis der Stadt sind nach derzeitiger Einschätzung zunächst gering, da viele Vorschriften des BGB durch vertragliche Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Dies geschieht durch Einzelvertrag oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die VOB/B.

 

Die Stadt als klassischer öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, Bauleistungen nach den Regelungen in der VOB/A zu vergeben. In § 8 a Abs. 1 VOB/A findet sich die Verpflichtung, dass die VOB/B und die VOB/C Bestandteile des Bauvertrages werden müssen. Die VOB/B in der jeweils geltenden Fassung ist daher immer Bestandteil städtischer Bauverträge. Dies gilt auch nach dem Jahreswechsel aufgrund der vorstehenden Verpflichtung.

 

Eine Anpassung der VOB/B an das neue Bauvertragsrecht ist derzeit noch nicht erfolgt. Die Stadt kann die VOB/B nicht ändern, sondern nur als Gesamtregelung in der aktuell geltenden Fassung ihren Bauverträgen zugrunde legen. Nach Kenntnisstand der Verwaltung befindet sich die VOB/B allerdings bereits in der Überarbeitung.

 

Da die derzeit gültige VOB/B also weiterhin Vertragsbestandteil werden muss, wird die Verwaltung auch in Zukunft bei der Prüfung von Nachträgen usw. wie bisher verfahren. Änderungen ergeben sich nur für Fälle, für die die VOB/B keine Regelungen enthält und daher die neuen Regelungen des BGB unmittelbar gelten werden, wie z. B. das Recht auf Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme (§ 650 g BGB 2018), das Recht auf eine Leistungsfeststellung im Falle der Kündigung (§ 648 a BGB 2018) und die Fälligkeit von Abschlagszahlungen bei Mängeln (§ 632 a BGB 2018).

 

Die übrigen städtischen Vertragsbedingungen, wie die besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen, die die Regelungen in der VOB/B präzisieren und zum Teil ergänzen, werden den rechtlichen Entwicklungen entsprechend dann in einem nächsten Schritt ebenfalls angepasst werden.

 

 

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