Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05648-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssicherheit Siekgraben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Stöckheim-Leiferde
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zur Kenntnis
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14.12.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 26.10.2017:
Es wird beantragt, dass auf der Straße Siekgraben Piktogramme mit der Aufschrift „30“ angebracht werden.
Der Beschlusstext wird erweitert:
Es sollen Schilder angebracht werden mit dem Hinweis „rechts vor links“.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung des Stadtbezirksrates wird dahingehend aufgegriffen, dass auf dem Siekgraben jeweils zu Beginn der Tempo-30-Zone, sowohl von der Leipziger Straße als auch vom Rüninger Weg kommend, Piktogramme „30“ markiert werden.
Nach § 8 der Straßenverkehrsordnung hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist. Auf dem Siekgraben sind keine vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen aufgestellt, somit gilt eindeutig die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“. Eine Beschilderung, die auf diesen Umstand hinweist (Gefahrzeichen Kreuzung oder Einmündung), ist an zwei Einmündungen innerhalb des Siekgrabens aufgestellt. Grund dafür ist, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten diese Einmündungen mit Grundstückszufahrten verwechselt werden können. Die Beschilderung dient in diesen beiden speziellen Fällen der Verkehrssicherheit. An allen anderen Einmündungen im Siekgraben ist eine derartige Beschilderung entbehrlich. In Tempo 30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“. Wegen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h können Verkehrsteilnehmer Einmündungen rechtzeitig wahrnehmen und ihr Verhalten darauf einstellen. Deshalb werden keine Schilder mit dem Hinweis „rechts vor links“ angebracht.
Dies entspricht insgesamt auch dem Grundsatz „So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig.“
