Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-06025-01
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung für Einwohnerbefragungen / Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 17-05917
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0120 Stadtentwicklung und Statistik (Wahlen)
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Organisations-, Personal- und Ordnungsdezernat; 0120 Stadtentwicklung und Statistik; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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19.12.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Es besteht Einvernehmen, dass der neu gefasste § 35 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) im Gegensatz zum alten Recht keinen Satzungsbeschluss mehr voraussetzt. Künftig ist ein einfacher Beschluss des jeweils zuständigen Gremiums für die Durchführung einer Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner ausreichend.
Gleichwohl hält die Verwaltung an ihrem Vorschlag fest, für künftige Einwohnerbefragungen in Braunschweig unabhängig von den zu gegebener Zeit auf den Einzelfall bezogenen Beschlüssen zur konkreten Fragestellung und der Art der Durchführung einen weiter gefassten einheitlichen Rahmen festzulegen.
Insbesondere aus Zweckmäßigkeitsgründen erscheint eine einheitliche Festlegung von Rahmenregelungen bereits im Vorfeld und unbelastet von Einzelfalldiskussionen für alle Beteiligten vorteilhaft. Regelungen zum Verfahren einer Einwohnerbefragung sind nicht im Gesetzestext niedergelegt. Da verfahrensrechtliche Fragen zu Abstimmungen jedoch zwingend zu regeln sind, wären alle Erfordernisse hierfür - inhaltlich dem aktuellen Satzungsentwurf entsprechend - jeweils umfänglich in jedem einzelnen Durchführungsbeschluss zusätzlich aufzunehmen. Daraus könnte auch die Gefahr erwachsen, dass ggf. abweichend von Stadtbezirk zu Stadtbezirk oder im Verhältnis zur Gesamtstadt unterschiedliche Rechtsrahmen bei Einwohnerbefragungen in Braunschweig zu Grunde gelegt werden.
Die Verwaltung hält es ebenso für geboten, in § 2 des Satzungsentwurfs ungeeignete Befra-gungsinhalte im Rahmen einer einheitlichen Selbstbindung, die für alle betroffenen Gremien gleichermaßen gilt, festzulegen. Damit wird bereits im Vorfeld transparent, dass künftige Befragungen, die Entsprechendes zum Inhalt haben könnten, erst gar nicht initiiert werden.
Die Verwaltung empfiehlt weiterhin, eine neugefasste Rahmensatzung als einheitliche Ab-stimmungsordnung für Befragungen zu erlassen.
