Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 17-05198
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes hier: Bericht zur Einführung von wiederkehrenden Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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16.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Wirkung vom 2. März 2017 wurde das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) geändert und um den § 6 b erweitert. § 6 b NKAG ermöglicht den Gemeinden, zur Deckung des jährlichen Investitionsaufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu erheben.
Die Anfragen der BIBS (Drucksache 17-04707) sowie der SPD-Fraktion (Drucksache
17-04953) beziehen sich auf diese gesetzliche Neuregelung in Niedersachsen. Dem Bauausschuss war zum Thema „Wiederkehrende Beiträge“ mit Drucksache 17-04953-01 von der Verwaltung dieser differenzierte Bericht angekündigt worden. Die Beantwortung der Anfragen der BIBS und der SPD-Fraktion erfolgt mit dieser Mitteilung.
Sachverhalt:
Seit 1983 erhebt die Stadt Braunschweig für die Erneuerung, Verbesserung, Herstellung und Erweiterung ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen einmalige Straßenausbaubeiträge.
Insgesamt wurden bisher rd. 640 straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt. Jährlich werden im Durchschnitt Einnahmen in Höhe von rd. 2.550.000 € aus Straßenausbaubeiträgen erzielt.
Einschätzung zur Einführung wiederkehrender Beiträge
Die Möglichkeit, Beiträge wiederkehrend zu erheben, ist für das Stadtgebiet von Braunschweig keine sinnvolle Alternativlösung zu den einmaligen Straßenausbaubeiträgen. Dieser Einschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde:
- Bei wiederkehrenden Beiträgen müssen Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, bei denen ein enger funktionaler Zusammenhang vorliegt. Dies wäre z. B. für die einzelnen Ortschaften bzw. räumlich abgrenzbaren Ortsteile jeweils der Fall. Inwieweit die Bildung von Abrechnungsgebieten für das übrige Stadtgebiet möglich ist, wäre zu prüfen, ist aber eher unwahrscheinlich.
Bezogen auf das Stadtgebiet bildet also mindestens jede Ortschaft ein eigenständiges Abrechnungsgebiet, soweit bei größeren Ortschaften nicht noch eine weitere Unterteilung erforderlich wird.
Für die verbleibenden Teilbereiche des Stadtgebietes müssten weiterhin einmalige Beiträge erhoben werden. Es liegt im Ermessen der Stadt, ob sie für einen Gemeindeteil wiederkehrende Beiträge und für einen anderen Teil einmalige Beiträge erhebt.
- Die jährliche Neuberechnung der wiederkehrenden Beiträge ist personalintensiv.
Sie erfolgt wie bei den einmaligen Beiträgen unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und dem Maß der baulichen Nutzung. Diese grundstücksbezogenen Daten sind ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Aufwand für eine beitragspflichtige Maßnahme in einem Abrechnungsgebiet ist dann von allen dort vorhandenen Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu tragen. Die einzelne finanzielle Belastung des Grundstücks-, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers wird dadurch voraussichtlich erträglicher, aber eben jährlich wiederkehrend.
In jedem Fall würde die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen neben Sachkosten dauerhaft insbesondere erheblich gestiegene Personalkosten verursachen.
Liegen in den Abrechnungsgebieten Grundstücke, für die in den letzten 20 Jahren Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge erhoben wurden, kann eine Überleitungsvorschrift die betroffenen Grundstücke von der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ausnehmen. Der Aufwand geht dann zu Lasten der übrigen Grundstücke. Die Überleitungsvorschrift muss aber auch berücksichtigen, wenn für ein Grundstück Beiträge z. B. nur zur Erneuerung eines Gehweges entrichtet wurden. Ein solches Grundstück darf nicht genauso betrachtet werden, wie ein Grundstück, für das Beiträge für eine vollständige Erneuerung einer Straße entrichtet wurde. Es müsste daher eine Abschmelzung bei der Übergangsregelung beschlossen werden.
- Zudem birgt das Rechtsgebiet „Wiederkehrende Beiträge“ ein hohes Prozessrisiko. In einer „Satzung über wiederkehrende Beiträge“ müssen für jedes eigenständige Abrechnungsgebiet mittels eines amtlichen Lageplans und/oder zusätzlich durch Aufzählung sämtliche Flurstücke aufgezählt werden, die in diesem Abrechnungsgebiet zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zählen. Eine grobe Übersichtskarte z. B. nur des jeweiligen Ortsteils erfüllt nicht die verwaltungsrechtlichen Anforderungen.
Anlage 1 beinhaltet eine Gegenüberstellung von wiederkehrenden Beiträgen und einmaligen Straßenausbaubeiträgen.
Verzicht auf Straßenausbaubeiträge/Erhöhung der Grundsteuer:
Bei einem vollständigen Verzicht auf Straßenausbaubeiträge stünden für den Straßenbau in Braunschweig weniger Mittel zur Verfügung. Ohne die Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen kann mit den vorhandenen Mitteln dauerhaft nur eine geringere Anzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Infrastruktur des Straßennetzes in Braunschweig würde sich ohne Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen verschlechtern.
Um den Ausfall von Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 2.550.000 € jährlich auszugleichen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer B von 500 auf 525 angehoben werden. Die konkrete Verwendung der Mehreinnahmen aus Steuern für Straßenbaumaßnahmen wäre allerdings nicht rechtlich zulässig. Einnahmen aus der Erhöhung der Grundsteuer können nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern fließen in den gesamtstädtischen Haushalt. Eine Überleitungsregelung für Grundstücke, die in den letzten 20 Jahren Beiträge erhoben wurde, wäre nicht möglich.
Die bundesgesetzlichen Verpflichtungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausgleichs- und Kostenerstattungsbeträgen bleiben für die Stadt weiterhin bestehen, unabhängig von einer Grundsteuererhöhung oder der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen.
Fazit und Empfehlung:
Eine (zwingende) Auswirkung hat die Änderung des NKAG vom 2. März 2017 für die Stadt Braunschweig nicht. In der Praxis ist die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Großstädte wie Braunschweig aufgrund des Umfangs der zu erfassenden Daten und unter Berücksichtigung der entstehenden Personal- und Sachkosten nicht zu empfehlen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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157,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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110,6 kB
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