Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-06330

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die beigefügte Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig wird beschlossen.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig (SOG-Verordnung) wurde vom Rat am 20. Juni 2017 beschlossen. Mit dieser Änderungsverordnung werden die bestehenden Regelungen zum Mitführen von Hunden am Heidbergsee und im Prinz-Albrecht-Park / Nußberg geändert. 

 

a) ganzjähriges Hundemitführverbot im Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark:

 

In § 6 Abs. 2 der SOG-Verordnung vom 20. Juni 2017 wurde ein Mitführverbot für Hunde im Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark eingeführt. Dieses ganzjährige Betretungsverbot wurde aufgrund auftretender Konfliktlagen zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen (Erholungssuchende, Familien mit spielenden Kindern und Personen mit Hunden) aufgenommen.

 

Das ganzjährige Mitführverbot führte zu Beschwerden von Hundehaltern. Die Thematik wurde sowohl in der Presse als auch in den Sozialen Medien aufgegriffen. Sie war auch Gegenstand einer Einwohnerfrage in der Ratssitzung am 22. August 2017.

 

Der Stadtbezirksrat 212 fasste in seiner Sitzung am 23. August 2017 folgenden Beschluss:

„Die Verwaltung wird gebeten, ergänzend die kürzlich vom Rat im Juni beschlossene Verordnung zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung, DS 17-04328, in § 6 „Hunde“, dort Abs. 2, dahingehend zu korrigieren, dass die ausgewiesenen Flächen am Heidbergsee lediglich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September, also in der Bade- und Freiluftsaison, mit Hunden nicht betreten werden dürfen.“

 

Die Verwaltung hatte die Regelung daraufhin nochmals geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem Bereich derzeit ein Mitführen von Hunden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April ermöglicht werden kann, da für diesen Zeitraum davon auszugehen ist, dass eine Nutzung durch Erholungssuchende und Familien mit spielenden Kindern nicht im gleichen Umfang wie in der wärmeren Jahreszeit erfolgt. Die beabsichtigte Änderung der SOG-Verordnung wurde anschließend dem Rat mit der Mitteilung außerhalb von Sitzungen (17-05969) angekündigt. § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 6 wurden entsprechend angepasst.

 

Um den Wünschen der betroffene Hundehalter/innen zu entsprechen, dass ihre Hunde auch zum Baden und Spielen in den Heidbergsee können, wird keine gesonderte Anleinpflicht nach § 6 Abs. 1 der SOG-Verordnung angeordnet.

 

Hier gilt jedoch, wie im gesamten Heidbergpark in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli wegen der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung der allgemeine Leinenzwang. Ein Freilauf der Hunde ist in diesem Bereich somit nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März gestattet.

 

b) Hundeauslauf am Nußberg:

 

Der Grünflächenausschuss hat am 6.September 2017 die Anlage eines Kunstrasen-Bolzplatzes, einer Finnenlaufbahn und eines vierteiligen Calisthenics-Fitness-Parcours auf dem Franzschen Feld und im Prinz-Albrecht-Park beschlossen.

 

Die Anlage eines Kunstrasen-Bolzplatzes sowie eines Teiles des Calisthenic–Parcours auf dem Franzschen Feld sollte nicht die Gesamtfläche reduzieren, auf der sich Hunde ganzjährig ohne Leine aufhalten und bewegen können. Die Verwaltung beabsichtigt daher, die Anlage d) zu § 6 Abs. 1 der im Juni beschlossenen Verordnung zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (DS 17-04328) dahingehend zu korrigieren, dass der Bereich des Bolzplatzes und der Calisthenics- Anlage auf dem Franzschen Feld mit einer Gesamtgröße von rund 5600 Quadratmetern einschließlich der umgebenden Flächen in die Verordnung aufgenommen wird mit dem Ziel, dem hohen Freizeit- und Erholungswert dieser Anlagen Rechnung zu tragen und die ganzjährige Anleinpflicht für Hunde auf diesen Bereich auszuweiten. Zur Kompensation soll eine zusätzliche, ebenfalls rund 5600 Quadratmeter große Fläche im südöstlichen Gebiet des Nußbergs, die bereits jetzt von Hundehaltern stark genutzt wird, aus der SOG- Verordnung herausgenommen werden und somit den Hundehaltern ganzjährig zum Ausführen der Hunde ohne Leinenzwang zur Verfügung stehen. Da dieser Bereich durch vorhandene Wege eingefasst wird, ist für jeden Parknutzer der Grenzverlauf klar ersichtlich. Insgesamt steht damit zukünftig im Bereich des Nußbergs eine zusammenhängende Fläche von rund 142.000 Quadratmeter zum ganzjährigen leinenlosen Führen von Hunden zur Verfügung.

 

Eine ursprünglich für diesen Zweck vorgeschlagene Fläche im Nordwesten des historischen Prinz-Albrecht-Parks soll aufgrund der relativ starken Frequentierung durch Naherholungssuchende Bestandteil der SOG-Verordnung bleiben und somit weiterhin nur von angeleinten Hunden betreten werden dürfen. Da diese Fläche u. a. von dem stark genutzten Promenadenweg des Prinz-Albrecht-Parks durchschnitten wird, wären hier Konflikte zwischen freilaufenden Hunden mit Radfahrern oder Menschen, die beispielsweise auf Gehhilfen angewiesen sind, absehbar.

 

Die Anlage d) zu § 6 Abs. 1 der SOG-Verordnung wurde entsprechend angepasst.

 

c) Auszug Positivkarte

 

Wie bereits in der Stellungnahme an den Rat der Stadt Braunschweig 17-05723-01 vom 7. November 2017 angekündigt, beabsichtigt die Verwaltung darüber hinaus im Jahr 2018 eine sogenannte Positivkarte zu erstellen, anhand derer die Bereiche in der Stadt Braunschweig, in denen Hunde ganzjährig ohne Leine geführt werden können, kartographisch verortet werden.

 

Im Vorgriff auf diese gesamtstädtische Positivkarte wird der Bereich Nußberg / Franzsches Feld, in dem ganzjährig Hunde unangeleint geführt werden dürfen, als erster Teil dieser Karte grafisch dargestellt. Ebenso wird die Beschilderung vor Ort angepasst.


 

 

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Anlagen

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