Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 18-06532
Grunddaten
- Betreff:
-
Fördergelder Landesverband Brg. der Gartenfreunde e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Grünflächenausschuss
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zur Beantwortung
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26.01.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Sind die für 2017 beantragten Gelder zurück- bzw. ausgezahlt worden?
Die Akteneinsicht der AfD hat ergeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen mindestens für das Jahr 2017 nicht gegeben waren.
Aufgrund der Umstände und Prüfungsergebnisse deutet einiges (u. a. die Höhe der Eigenkapitalmittel zum Jahresende 2016) darauf hin, dass die Zuwendungsvoraussetzung seit längerem nicht erfüllt waren.
Welcher Art waren die Zuwendungen (zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen) für die Jahre 2015 und 2016?
Nach § 1 der städtischen "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen" gibt es das Widerrufsrecht für den Fall der erschlichenen Zuwendung.
Nach § 13 der Richtlinie gilt:
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Zuwendung Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen incl. der zu entrichtenden Zinsen richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere § 49 a Nds. VwVfG, §§ 48, 49 VwVfG) oderanderen Rechtsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlage 1 oder Anlage 2) als Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
§ 49 (4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
| den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; | |
| den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; | |
| die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. |
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir, ob die Verwaltung die Zuwendungen der vorherigen Jahre - die vermutlich nicht rechtmäßig und richtliniengetreu empfangen worden sind - auch zurückgefordert hat bzw. bis wann das geschehen wird?
