Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 18-06778

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In der Stellungnahme 17-04793-01 teilt die Verwaltung auf Anfrage der AfD mit, dass Anfang Juni 2017, 172 "unbegleitete minderjährige Ausländer" in Braunschweig leben.

 

Bei wie vielen der seit Ende 2015 durch Braunschweiger Unterkünfte geschleusten und vorgeblich minderjährigen Ausländer wurde das vorgegebene Alter medizinisch überprüft?

 

Ferner führte das Dezernat V aus:

Mit der Flüchtlingsanerkennung haben die unbegleiteten minderjährigen Ausländer bis zur Volljährigkeit nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Familiennachzug der Elternteile sowie – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Geschwister. Der Elternnachzug ist nicht an das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums gebunden.

 

Wie viele "minderjährige Ausländer" haben mit und wie viele ohne medizinische Überprüfung der Minderjährigkeit bzw. ihrer Altersangaben, ihre Familien (Eltern und / oder Geschwister) nachholen dürfen?

 

Wie viele Personen sind in Summe durch diesen gesetzlich geregelten Anspruch nach Braunschweig in den Jahren 2016 und 2017 gebracht worden - und welche Kosten sind dadurch pro Jahr entstanden?

 

Sachverhalt:

Da die privilegierte Einstufung als Minderjähriger viele Vorteile (kostenintensiver Anspruch auf Familiennachzug und entsprechend eklatante - dauerhafte - Kostensteigerungen zu lasten von Steuerzahler und Kommune, Anwendung des Jugendstrafrechts im Falle von Kriminalität, persönliche und umfangreiche Betreuung - im Einzelfall mit einem Kostenrahmen bis zu 10.000,- pro Monat) mit sich bringt, darf davon ausgegangen werden, dass es zur objektiven Bestätigung dieser Angaben (häufig vorgebracht von Menschen ohne Pässe und mit zweifelhaften Herkunftsangeben) medizinische Tests im Verantwortungsbereich des Dezernats gibt, bzw. diese vom Dezernat angeordnet worden sind, um nur wirklich schutzbedürftigen Minderjährigen diesen notwendigen Schutz zu Teil werden zu lassen.

Angesichts geschätzter Falschangaben (bzgl. des Alters) in Höhe von rund 40 % (aus dem Hamburger rechtsmedizinischem Institut berichtet der Leiter K. Püschel von rund 75 %), ist es nicht nur im Sinne der öffentlichen Ordnung, im Sinne der Steuerzahler und im Interesse der Bundesrepublik Deutschland, dass es genaue - medizinisch haltbare und aussagekräftige - Untersuchungen im Hinblick auf das Alter der vermeintlich Minderjährigen gibt. Es ist auch im Hinblick auf einen Zusammenhalt dieser - durch interessierte Kreise verursachten - zutiefst heterogenen Gesellschaft in ihrem ureigensten Interesse, nicht weiter durch unkontrollierte Einwanderung, zersplittert, uneinheitlicher und verschiedenartiger zu werden und fortgesetzte Rechtsbrüche nicht weiterhin finanzieren zu müssen.
Bei rund 40 % derer, die einen Familiennachzug genehmigt bekommen haben, besteht laut Gesetz eher der Anspruch auf das genaue Gegenteil: die Ausweisung!

 

In § 55 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ist bestimmt, dass ein Ausländer/eine Ausländerin aus Deutschland ausgewiesen werden kann, wenn er/sie im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben zum Zwecke der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemacht hat. Der Antragsteller/ die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Bewusste Falschangaben können zur Folge haben, dass der Antrag abgelehnt wird bzw. die Antragstellerin/der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde.
Unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung können Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften den Grund einer Ermessensausweisung darstellen (§ 55 Abs. 2Nummer 2).

Strafbar ist gemäß § 15 StGB grundsätzlich nur vorsätzliches Verhalten.

Es werden laut Gesetz und Verwaltungsvorschrift folgende vorsätzliche Taten unter Strafe gestellt:
- Aufenthalt ohne erforderlichen Pass
- unerlaubte Einreise
- falsche Angaben zur Identitätsfeststellung
- falsche Angaben bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung

 

Generalpräventive Gründe der Ausweisung laut Verwaltungsvorschrift des BMI:
Eine Ausweisung kann auch dann erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer von Straftaten und sonstigen gewichtigen ordnungsrechtlichen Verstößen abzuhalten.

Der generalpräventive Ausweisungszweck ist nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten (hier falsche Altersangaben) verwirklicht wurde.

 

Ohne medizinische Überprüfung der Altersanagaben werden die Gesetze ad absurdum geführt - zumal die "Minderjährigen" - mit Wissen und Zustimmung ihrer Eltern - alleine auf eine mehrere tausend Kilometer lange Fluchtroute nach Deutschland geschickt werden. Das deutet eher auf eine nach Artikel 6 GG und auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzbedürftige Begegnungsgemeinschaft hin, sondern darauf, dass diese Vorgehensweise der Umgehung bestehender Gesetze und dem angestrebten Spurwechsel ganzer (nachziehender) Familien vom Asylstatus zum regulären Aufenthaltsverhältnis dient.

 

5.1.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (Bundesministerium des Innern) zum Aufenthaltsgesetz:

 

Der Begriff der Interessen der Bundesrepublik Deutschland umfasst in einem weiten Sinne sämtliche öffentlichen Interessen. Der Regelversagungsgrund fordert nicht die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines „erheblichen“ öffentlichen Interesses (vgl. im Gegensatz hierzu § 55 Absatz 1). Eine Gefährdung öffentlicher Interessen ist anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Aufenthalt des betreffenden Ausländers im Bundesgebiet öffentliche Interessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen wird.

Schweden geht seit Mitte März 2017 einen strikteren Weg. Hier wird das Alter von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen systematisch überprüft. Das Amt für Rechtsmedizin testete innerhalb eines halben Jahres fast 2.500 Personen. Mehr als 80 Prozent von ihnen erklärte man für volljährig. Methode der Wahl ist eine Kombination aus Röntgen der Weisheitszähne und eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Kniegelenke.(Quelle: br.de am 31.12.17)

 

Tatsächlich ist bei minderjährigen Flüchtlingen im Zweifel eine medizinische Altersbestimmung via Sozialgesetzbuch rechtlich vorgeschrieben. „Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen“, heißt es darin (SGB VIII, Paragraf 42 f, Abs.2).

 

Es ist schlicht eine fatale Aufweichung unseres Rechtstaates, wenn sich Einheimische mit Pass; Personalausweis oder Geburtsurkunde ausweisen müssen, um Leistungen zu erhalten und angeblich minderjährigen Flüchtlingen das Röntgen ihrer Handwurzelknochen nicht zuzumuten sein soll - bei einer Strahlenbelastung von rund 0,1 Mikrosievert.

Jeder Bürger ist durch kosmische Strahlung oder Umgebungsradioaktivät - je nach Region - einer jährlichen Strahlenbelastung von 1 bis 5 Millisievert ausgesetzt. Im Mittel also rund 2,4 Millisievert. Und das ist dann das 24000 fache der Belastung durch eine Röntgenaufnahme einer Hand.

 

 

 

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