Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 18-06791

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1) Die Verwaltung wird aufgefordert, jegliche Eingriffe und Veränderungen des faktischen Garten- und Grabelandes zu unterbinden, bis die Vorhabenträgerin die vertraglich vereinbarten Gutachten: landschaftsfreiraumplanerisches Rahmengutachten und Umweltbericht, vorgelegt hat und diese auch kritisch gewürdigt werden können.

 

2) Die Verwaltung wird aufgefordert, jegliche Eingriffe und Veränderungen der Vorhabenträgerin zu unterbinden, bis die Vorhabenträgerin einen Zeitplan erstellt hat und dieser den Ratsgremien vorgelegt wurde. In dem Zeitplan ist darzulegen, dass und wann die Vorhabenträgerin gedenkt, auch ihre anderen durch städtebaulichen Vertrag vereinbarten Pflichten im Planungsprozess abzuarbeiten (z. B.: Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, usw.).

 

3) Die Verwaltung wird aufgefordert, die Vernichtung all der baulichen Einrichtungen (vor allem Häuser, Hütten, Lauben, Schuppen, usw.) und pflanzlichen Grundlagen (vor allem Bäume, Baumstämme, Holzansammlungen usw.) unverzüglich zu stoppen, die Fledermäusen als Wohn- und Brutstätten dienen können.

 

4) Die Verwaltung wird aufgefordert, auch die Veränderung und Verdichtung des Bodens sowie das Befahren mit schwerem Gerät außerhalb der Wege im Plangebiet unverzüglich zu stoppen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Änderungsantrag es geht um eine Ausdifferenzierung des Antrags 18-06485 vom 10.01.2018 anlässlich der Stellungnahme 18-06485-01 der Verwaltung vom 22.01.2018. Zur Erläuterung der Ausdifferenzierung des Antrags:

 

zu 1)

Verträge müssen eingehalten werden. Darüber hinaus beantragt die BIBS-Fraktion, dass die Verwaltung von der Vorhabenträgerin auch die Einhaltung der anderen vertraglichen Verpflichtungen des städtebaulichen Vertrags einfordert und letztlich wird die Verwaltung deshalb auch aufgefordert, jegliche Eingriffe und Veränderungen der Vorhabenträgerin zu unterbinden und von der Vorhabenträgerin einen Zeitplan einzufordern und diesen den Ratsgremien vorzulegen. In diesem Zeitplan ist von der Vorhabenträgerin darzulegen, dass und wann sie gedenkt, auch ihre anderen im städtebaulichen Vertrag vereinbarten Pflichten in den Planungsprozess einzubringen (z. B.: Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, usw.).

 

zu 2)

Die Verwaltung beruft sich in der o. g. Stellungnahme auf § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sowie auf § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes, zudem auf § 79 Niedersächsische Bauordnung. Sie merkt an, dass gerade diese Normen für den Fall der Holzmoor-Bebauung nicht einschlägig sind.

Dem ist zuzustimmen. Einschlägig ist erst einmal § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes, mit dem das Gesetz auf die Einschlägigkeit des Baugesetzbuches des Bundes für vergleichbare Fälle verweist. Städtebauliche Verträge sind in diesem Sinn dann klassische Werkverträge zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Entgegen der Verwaltungsmeinung sind Verträge als solche, insbesondere auch Werkverträge, grundsätzlich erst einmal einzuhalten.


zu 3)

In ihrer Stellungnahme 18-06485-01 zum BIBS-Antrag schreibt die Verwaltung, dass ein nicht näher benannter Fachgutachter artenschutzrechtliche Handlungsempfehlungen zum Bebauuungsprojekt "Holzmoor" gegeben habe, die von der unteren Naturschutzbehörde geprüft und ausgeweitet wurden. Die BIBS-Fraktion ist verwundert und verärgert, dass die Verwaltung verschweigt, wer der Fachgutachter war, welche Handlungsempfehlungen er gegeben hat und inwiefern seine Empfehlungen von der dem Stadtbaurat unterstellten unteren Naturschutzbehörde ausgeweitet wurden. - Die Vorhabenträgerin hat sich vertraglich unter anderem verpflichtet, "insbesondere" auch ein Fachgutachten über das Vorkommen von Fledermäusen in Auftrag zu geben. Die Vorhabenträgerin hat nahezu vier Jahre verstreichen lassen, ohne dass sie ein Gutachten über das Vorkommen von Fledermäusen erarbeiten ließ. Daher beantragt die BIBS Fraktion, die Verwaltung aufzufordern, die Vernichtung all der baulichen Einrichtungen (Häuser, Hütten, Lauben, Schuppen, usw.) und pflanzlichen Grundlagen (vor allem, Bäume, Baumstämme, Holzansammlungen usw.) unverzüglich zu stoppen, die Fledermäusen als Wohn- und Brutstätten dienen können.

 

Die Vorhabentägerin hätte mit diesen Arbeiten keinesfalls beginnen dürfen, bevor ein entsprechendes Gutachten vorgelegt ist und auch kritisch gewürdigt werden kann.

 

zu 4)

Die Vorhabenträgerin hat sich im Februar 2014 vertraglich ebenfalls verpflichtet, auch das Vorkommen anderer charakteristischer Arten: Reptilien, Brutvögel, usw. (dazu sind jedenfalls gerade auch Amphibien zu rechnen) gutachterlich untersuchen zu lassen, sowie auch Biotypen und Gefäßpflanzen zu erfassen. Die Vorhabenträgerin hat nahezu vier Jahre verstreichen lassen, ohne dass sie, ihren vertraglichen Pflichten gemäß, die diesbezüglichen Gutachten erarbeiten ließ. Daher beantragt die BIBS-Fraktion auch, die Verwaltung aufzufordern, auch die Veränderung und Verdichtung des Bodens und das Befahren mit schwerem Gerät außerhalb der Wege im Plangebiet unverzüglich zu stoppen.

 

Die Vorhabenträgerin hätte mit diesen Arbeiten keinesfalls beginnen dürfen, bevor die entsprechenden Gutachten vorgelegt sind und auch kritisch gewürdigt werden können. Denn es handelt sich bei den "geschlossenen" Grasflächen nicht etwa um einen Golf- oder Bolzplatz, sondern um faktisches Grabe- und Gartenland. Die vorhandenen Grasflächen sind daher auch bzw. überdecken Habitate diverser Arten, auch geschützter Arten.

 

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Erläuterungen und Hinweise