Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 17-05806-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Anfrage im Stadtbezirksrat Innenstadt zum Rechtsrahmen eines Planungsauftrages an das Büro Ackers Partner Städtebau

 

Die Berechtigung der Verwaltung zur Vergabe einzelner Planungsaufträge ergibt sich aus dem gem. § 58 Abs.1 Ziffer 2 NKomVG vom Rat vorzugebenden Rahmen für die Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung, die ohne weitere Ratsbeteiligung direkt durch die Verwaltung wahrgenommen werden können. Dieser Rahmen ist bei der Stadt Braunschweig in der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ fixiert. Danach gehört bei der Stadt Braunschweig die Auftragsvergabe für Planungs- und konzeptionelle Gutachten bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € zu den Geschäften der laufenden Verwaltung (Buchstabe a der Richtlinie).

 

Die angefragte Beauftragung des Büro Ackers Partner Städtebau für eine städtebauliche Konzeptstudie für den Hagenmarkt lag unterhalb dieser Wertgrenze und wurde, nach vorheriger Beteiligung des RPA, direkt von der Verwaltung mit Vertrag vom 27. März 2014 vorgenommen. Eine Vorabinformation des Planungs- und Umweltausschusses über die geplante Beauftragung erfolgte im Juni 2013 mit Drucksachennr. 13079/13.


Die Beauftragung der städtebaulichen Konzeptstudie für den Hagenmarkt erfolgte auf Grundlage eines Angebotes des Büros Ackers Partner Städtebau basierend auf der Berechnung von Tagessätzen für einzelne Arbeitschritte. Da die  Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Honorare auf anrechenbaren Kosten für eine konkrete Objektplanung aufbaut, konnte sie für eine städtebauliche Konzeptstudie, für die bisher keinerlei Kostenrahmen existiert, keine hinreichende Grundlage liefern.

 

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