Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 17-05093-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag zur Fahrbahnmarkierung der Halteverbotszonen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
13.02.2018
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates:
Die Verwaltung möge veranlassen, dass die absoluten Halteverbotszonen in der gesamten Innenstadt durch Fahrbahnmarkierungen deutlich gekennzeichnet werden.
Die optische Verdeutlichung soll mittels diagonaler weißer Linien auf dem Straßenbelag allen Verkehrsteilnehmern die Relevanz des Halteverbots aufzeigen.
Die Verwaltung soll im Vorfeld planen, wie sich die Fahrbahnmarkierungen am besten in das jeweilige Umfeld einbinden lassen, ohne den besonderen Anblick von historischen Ansichten zu gefährden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Absolute Haltverbote stellen eine Beschränkung für den ruhenden Verkehr dar. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es grundsätzlich möglich, derartige Verkehrsbeschränkungen jeweils durch eine Grenzmarkierung Verkehrszeichen 299 StVO (Zick-Zack-Markierung) optisch hervorzuheben. Diese Markierung ist von der StVO nicht vorgeschrieben, es handelt sich lediglich um eine optionale Maßnahme. Die Markierung von Haltverboten erfolgt nur im Ausnahmefall. Eine generelle Markierung würde zum einen die Wahrnehmbarkeit anderer ebenfalls wichtiger Verkehrszeichen schwächen und zum anderen die Akzeptanz und Wahrnehmung von Haltverboten außerhalb der Innenstadt, also ohne zusätzliche Markierung, mindern. Im Stadtbezirk Innenstadt sind aufgrund des durch dichten Verkehr erzeugten hohen Regelungsbedarfs zahlreiche Straßenabschnitte durch Haltverbote gekennzeichnet, teilweise auch über längere Strecken. In einigen Fällen sind Haltverbote auch nur stundenweise oder in Abschnitten mit gepflasterter Fahrbahn beschildert. Derartige Bereiche sind für ergänzende Grenzmarkierungen gänzlich ungeeignet.
Die Art und die Gestaltung der Grenzmarkierungen sind durch die StVO vorgegeben. Gestalterische Freiheiten zum Schutz historischer Ansichten bestehen nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie aus gestalterischen Gründen wird die Verwaltung die absoluten Haltverbote nicht generell durch Grenzmarkierungen verdeutlichen. Dies entspricht außerdem dem Grundsatz „So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele Verkehrszeichen wie nötig“.
