Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-06364

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

  1. Der im Steuerungskonzept Vergnügungsstätten 2012, Abbildung 32 (Seite 115), dargestellte Standortbereich wird wie in Anlage 1 dargestellt in nordwestlicher Richtung erweitert.
  2. Die im Steuerungskonzept 2012 beschlossene Handlungsleitlinie für die zukünftige Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Stadtgebiet bleibt darüber hinaus unverändert.


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Grundsatzbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 1 NKomVG.

 

Beurteilung des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten 2012 aus heutiger Sicht

 

Das Steuerungskonzept Vergnügungsstätten wurde vom Rat am 20.11.2012 beschlossen. Es dient als Handlungsleitlinie für die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Stadtgebiet. Das Konzept selbst entwickelt keine Verbindlichkeit. Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen ist das Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als „sonstiges städtebauliches Konzept“ in die Abwägungsentscheidung einzustellen. Im konkreten Einzelfall kann zur Umsetzung die gezielte Aufstellung eines Bebauungs-planverfahrens erforderlich werden, insbesondere in den Fällen, in denen eine beantragte Spielhalle oder Wettbüro nicht in einem der im beschlossenen Konzept definierten Suchräumen liegt. Die Anwendung des Steuerungskonzeptes ist in der Vergangenheit konsequent angewendet worden und hat sich als Handlungsleitlinie bewährt.

 

Seit der Beschlussfassung des Steuerungskonzeptes sind die Auswirkungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 21. Juni 2012 zum Tragen gekommen. Aufgrund der neuen Rechtslage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV erforderlich. Nach den verschärften Bestimmungen dürfen seit dem 1. Juli 2012 keine Erlaubnisse nach § 24 GlüStV für Spielhallen erteilt werden, die sich im baulichen Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen befinden. Darüber hinaus ist ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Spielhalle erforderlich. Für betriebene Spielhallen, für die eine gewerberechtliche Erlaubnis am 28. Oktober 2011 vorlag, bestand ein Bestandsschutz bis zum 30. Juni 2017. Zu diesem Stichtag gab es in Braunschweig 70 Spielhallen. Nach den neuen Regelungen konnten 34 Erlaubnisse nach § 24 GlüStV erteilt werden. In 35 Fällen wurden Erlaubnisse versagt. Alle Versagungsbescheide wurden durch Klage angefochten, wobei sich zwei Klageverfahren durch Rücknahme der Klagen zwischenzeitlich erledigt haben. In den offenen 33 Verfahren ist in 32 Fällen durch das Verwaltungsgericht in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz die Duldung des weiteren Betriebes bis zur Entscheidung des Gerichts angeordnet worden. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bleiben abzuwarten. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Spielhallen abnehmen wird.

 

Handlungsbedarf

 

Vor dem Hintergrund der erfolgten Verschärfung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind Nachfragen nach neuen Standorten im vergangenen Jahr wieder angestiegen. Dies hat die Verwaltung zum Anlass genommen, die Wirksamkeit und die Maßstäbe des Steuerungskonzeptes hinsichtlich Spielhallen und Wettbüros zu überprüfen. Ein grundsätzlicher Überarbeitungsbedarf des Steuerungskonzeptes wird nicht erkannt.

 

Eine Ausnahme besteht allerdings für den Suchraum Celler Straße-Nord des Steuerungskonzeptes. In diesen im Kapitel 16 des Steuerungskonzepts dargestellten Suchraum liegt der Verwaltung eine Bauvoranfrage für das Grundstück Celler Straße 63 vor für eine Spielhalle mit max. 12 Geldspielgeräten. Nach Aufgabe der seinerzeitigen Nutzung eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt (Autohaus Bonte) wurde in den Gebäuden ein Fitnessstudio eingerichtet.

 

Aufgrund der isolierten Lage des betreffenden Grundstückes in Verbindung mit der erfolgten Nutzungsänderung der Gesamtanlage und der Entfernung von Wohnstandorten sind die im Vergnügungsstättensteuerungskonzept von 2012 für diesen Bereich dargelegten städtebaulichen Kriterien, die zu einem Ausschluss aus dem Standortbereich für die ausnahmsweise Zulässigkeit von kerngebietstypischen Spielhallen und Wettbüros in diesem Bereich geführt haben, nicht mehr zutreffend. Die Erteilung einer Ausnahme für die nachgefragte Spielhalle wird für vertretbar gehalten, da der geplante Standort sich im rückwärtigen Bereich befindet und insofern keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu befürchten sind.

 

Der Antragsteller hat eine weitere Bauvoranfrage für eine Spielhalle am Standort Fasanenkamp 1 im Gewerbegebiet Peterskamp gestellt. Dieser Standort ist nach den Prüfkriterien des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten nicht verträglich. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich diesen Antrag zugunsten des nachgefragten Standortes Celler Straße zurückgenommen.

 

Vorschlag der Verwaltung

 

Der nach dem beschlossenen Steuerungskonzept festgelegte Standortbereich für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle / eines Wettbüros wird um die in der Anlage 1 dargestellten direkt angrenzende Fläche erweitert. Darüber hinaus bleibt die im Steuerungskonzept beschlossene Handlungsleitlinie weiterhin Grundlage für das Verwaltungshandeln

 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise