Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-06775-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 23. Januar 2018 (18-06775) wird wie folgt Stellung genommen:

Bei den in der Anfrage genannten Zinssätze handelt es sich um von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde vorgegebenen Zinssätze zur Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der Kalkulation der Netzdurchleitungsentgelte der Netzgesellschaft Braunschweiger Netz GmbH (nicht der BS|Energy). Diese Zinssätze (gültig für das Gasnetz ab 2018, für das Stromnetz ab 2019) sind seit dem 5. Oktober 2016 bekannt und selbstverständlich in die Langfristplanungen der Braunschweiger Netz GmbH und somit auch indirekt in die Langfristplanungen der BS|Energy eingegangen. Auch die von Rödl & Partner erstellte Unternehmensbewertung geht von diesen bekannten Zinssätzen aus.

 

Die mündliche Verhandlung beim OLG Düsseldorf am 17. Januar 2018 befasste sich mit Klagen von zahlreichen Netzbetreibern, die von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Zinssätze wären zu niedrig. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich bestätigt, dass die von der Bundesnetzagentur angesetzten Eigenkapitalzinssätze „grenzwertig niedrig“ sind. Das Urteil wird am
22. März 2018 erwartet.
 

Zu Frage 1:

 

Die Klagen beim OLG Düsseldorf zielen darauf ab, dass die Eigenkapitalverzinsung gegenüber dem Bescheid der Bundesnetzagentur angehoben wird. Daher ist aufgrund des Urteils eher von einer Verbesserung und nicht einer Verschlechterung für Netzbetreiber aufgrund einer möglichen Anhebung der Zinssätze auszugehen. Eine Anhebung würde tendenziell zu höheren Unternehmenswerten von Netzbetreibern und damit zu einem höheren Kaufpreis der Anteile von BS|Energy führen. Für die übrigen Kriterien der Angebotsbewertung sind keine direkten Auswirkungen erkennbar.

 

Zu Frage 2:

 

Wie schon bemerkt, sind diese Zinssätze seit dem 5. Oktober 2016 bekannt.

 

Zu Frage 3:

 

Diese Parameter sind in die Modellberechnungen eingegangen, da sie bekannt waren.

 

 

 

 

Es gilt das gesprochene Wort.
 

 

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