Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-06778-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Anspruch auf Familiennachzug für "Jugendliche" (UmFe) nach erfolgter Altersüberprüfung?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Verantwortlich:
- Dr. Hanke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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06.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der AfD-Fraktion vom 23.01.2018 (18-06778) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
Seit 2015 sind vermehrt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) nach Niedersachsen gekommen. In ca. 85% der Fälle konnten die Flüchtlinge ihr Geburtsdatum nicht mit Dokumenten nachweisen. Der Zweifel an den Angaben der Asylbewerber lag bei 25%. Bei allen Geflüchteten wurde eine qualifizierte Inaugenscheinnahme[1] durchgeführt und bei 25% danach das Alter höher angesetzt. Es wurden keine Röntgenuntersuchungen oder andere medizinische Untersuchungen durchgeführt. Im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme wurden tatsächlich ältere umF von der Inobhutnahme ausgeschlossen. Sobald nachgewiesen wird, dass eine Person aufgrund des Alters nicht im Sinne des SGB VIII anspruchsberechtigt ist, wird die Jugendhilfe umgehend beendet.
Nach jahrelanger Praxis der Altersfeststellung durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme wird eine Altersfeststellung durch medizinische Verfahren eher kritisch gesehen. Diese sind zu ungenau, deshalb nicht aussagekräftig und ungeeignet, den Personenkreis einzuschränken. Es gibt bereits eine gesetzliche Regelung zur Altersfeststellung (vgl. Fußnote 1), die als effizienter und effektiver erachtet wird und die in besonders schwierigen Einzelfällen die Möglichkeit einer medizinischen Altersfeststellung vorsieht.
Zu Frage 2:
In 2017 gab es drei[2] Fälle in denen der Familiennachzug realisiert wurde. In den drei Fällen handelte es sich um zwei Syrer und einen Iraker, die ursprünglich mit Pass/Dokumenten eingereist waren.
Zu Frage 3:
Für die Stadt Braunschweig sind durch den Familiennachzug der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (FB 51) keine Kosten entstanden, da die Wohnsitznahme nicht in Braunschweig, sondern andernorts, z.B. in angrenzenden Landkreisen erfolgte. Über die dort entstandenen Kosten liegen keine Informationen vor.
Durch FB 50, Stelle 50.11 wurden im Jahr 2016 zwei Familien mit 11 Personen und im letzten Jahr 3 Familien mit 14 Personen ordnungsrechtlich untergebracht, die über den Familiennachzug nach Braunschweig gekommen sind. Die Unterkunftskosten werden vom Jobcenter zu Lasten der Stadt Braunschweig übernommen.
[1] „Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß
§ 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder
hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen.“
(vgl. § 42 f SGB VIII)
[2] von insgesamt ca. 180 unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen
