Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 16-01710-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion SPD und Bündnis 90/Grüne vom 23.02.2016 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Verwaltung hat die damalige Anregung (DS-Nr. 15-00184) des Stadtbezirksrates zum Anlass genommen, die Verkehrssituation zu überprüfen. Nach § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) - Verwaltungsvorschrift - soll Einmündungen von rechts die Vorfahrt grundsätzlich genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht. Darüber hinaus sollte der Grundsatz „Rechts vor Links“ nur gelten, wenn die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben.

 

Für den Verlauf Schapenstraße - Weddeler Straße im Vergleich zu den angrenzenden Einmündungen der Tempo-30-Zonen trifft dies nicht zu. Er unterscheidet sich in Querschnitt und insbesondere in der Verkehrsbedeutung deutlich, zumal dort auch Durchgangsverkehr herrscht und eine Buslinie verkehrt. Der Verkehr auf der Schapenstraße und im weiteren Verlauf auf der Weddeler Straße dominiert somit deutlich in Art und Umfang gegenüber dem Verlauf der Tempo-30-Zonen. Der Anregung des Stadtbezirksrates kann daher nicht gefolgt werden.

 

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