Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-07251

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Dem Abschluss einer Vereinbarung mit dreijähriger Laufzeit zwischen der Stadt Braunschweig, der Richard-Borek-Stiftung und der Landesstraßenverwaltung Niedersachsen zur Finanzierung der Pflegemaßnahmen an einer straßenbegleitenden Hecke im Eigentum des Landes Niedersachsen beidseitig der Ebertallee (L 625) mit einer Begrenzung des städtischen Finanzierungsanteils auf maximal 2.750 € pro Jahr wird zugestimmt, vorbehaltlich der in den Jahren 2018 bis 2020 im Teilhaushalt des Fachbereiches Stadtgrün und Sport zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in ausreichender Höhe.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der von einer Ligusterhecke beidseitig gesäumte Abschnitt (L625) der Ebertallee in Riddagshausen befindet sich im Eigentum des Landes Niedersachsen, die für die Pflege der Hecke zuständig ist, bis zum Jahr 2005 aber nur sporadisch Pflegemaßnahmen an der betreffenden Hecke hat durchführen lassen, da dem Grunde nach nur Landesmittel für die Pflege von Rasenflächen im Bereich der Bankette zur Verfügung standen.

 

Nach Beschwerden aus der Bürgerschaft Riddagshausen über das Erscheinungsbild der Hecke wurde im Jahr 2005 vor dem Hintergrund der Bewerbung der Stadt Braunschweig als Kulturhauptstadt 2010 seitens der Verwaltung eine Vereinbarung mit der Landesstraßenbehörde als Trägerin des Straßenabschnittes sowie der Richard-Borek-Stiftung getroffen. Inhalt dieser Vereinbarung war, dass die Stadt sich um die Vergabe der notwendigen Pflegemaßnahmen zum Erhalt des ortsbildprägenden Charakters der Hecke kümmert und Land sowie Stiftung die Maßnahmen anteilig (Land 1.500 € p.a., Stiftung 780 € p.a.) finanzieren.

 

Im Jahr 2010 kam es zu einer Verlängerung der Vereinbarungslaufzeit und sowohl Land als auch Stiftung verpflichteten sich, bis zum 31.12.2017 Mittel in gleicher Höhe wie bisher bereit zu stellen.

 

Bereits seit dem Jahr 2011 gelang es allerdings der Verwaltung über diese zur Verfügung stehenden externen Mittel nicht mehr, die Auftragssummen für die Ausführung der Heckenpflege abzudecken. Der jährliche entstehende Differenzbetrag zwischen zur Verfügung stehenden Mitteln und der tatsächlichen Auftragssumme ist auf freiwilliger Basis von der Stadt übernommen worden. In den Jahren 2011 bis zum Jahr 2015 handelte es sich um einen Restbetrag von 529, 82 € jährlich. Die Pflege wurde durch eine gemeinnützige Gesellschaft (Diakonie gGmbH) ausgeführt. Seit dem Jahr 2016 erfolgte die Pflege durch die ebenfalls gemeinnützige Gesellschaft Mehrwerk gGmbH.

Der durch die Stadt zu übernehmende Differenzbetrag betrug 1.103,34 €. Im August 2017 kam es zu einer sofortig wirksamen Aufkündigung des Pflegeauftrages durch die Merkwerk gGmbH wegen Wegfall des Geschäftsfeldes.

 

Das im Rahmen eines nachfolgend durchgeführten Angebotsheranziehungsverfahrens eingeholte preisgünstigste Angebot für das Jahr 2018 beläuft sich auf eine Angebotssumme von 5.283,60€.

 

Mit Land und Stiftung sind bis Ende 2017 Gespräche über eine Verlängerung der Vereinbarung geführt worden. Das Land als Eigentümerin der Hecke ist nicht bereit, seinen Finanzierungsanteil in Höhe von 1.500 € jährlich zu erhöhen. Die Richard-Borek-Stiftung dagegen hat sich schriftlich bereit erklärt, den Finanzierungsanteil der Stiftung auf 1.500 € jährlich aufzustocken.

 

Von der Stadt wäre im Jahr 2018 (und den beiden Folgejahren) der Differenzbetrag in Höhe von mindestens rund 2.300 € zu übernehmen, vorausgesetzt, es kommt zu einem Neuabschluss der Vereinbarung, in der die Stadt erstmalig vertraglich vereinbarte anteilige Finanzierungsverpflichtungen für das in Rede stehende nichtstädtische Pflegeobjekt „Ligusterhecke Ebertallee“ eingeht. Die Verwaltung schlägt vor, eine solche Vereinbarung, versehen mit einem Finanzierungsvorbehalt, für einen Zeitraum von drei Jahren einzugehen. Weite Teile der Ebertalle ab der Herzogin-Elizabeth-Straße über den Ortsteil Riddagshausen bis zum Grünen Jäger werden seit Jahrzehnten von einer mehrere Kilometer langen, beidseitigen Ligusterhecke, die ortsbildprägend ist und ein besonders markantes Freiraumelement darstellt, räumlich gefasst. Bis in den Ortsteil Riddagshausen hinein steht die Hecke auf städtischen Grund und wird vom Fachbereich Stadtgrün und Sport durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem dauerhaft ästhetisch ansprechenden Zustand gehalten. Sollte der Heckenabschnitt zwischen Riddagshausen und dem Grünen Jäger zukünftig nicht mehr gepflegt werden, wäre dieser Abschnitt zukünftig der Verwahrlosung wie bis zum Jahr 2005 preisgegeben. Es ist davon auszugehen, dass die nicht über Hintergrundinformationen verfügende allgemeine Öffentlichkeit den schlechten Pflegezustand eines Teiles des gesamten Heckenensembles der Stadt zuschreiben würde, da sich ohne vertiefte Kenntnisse des niedersächsischen Straßenrechts nicht zwangsläufig nach dem Anschein erschließt, dass ein Teil der Ebertallee auf Brauschweiger Stadtgebiet sich im Eigentum des Landes Niedersachsen befindet. Ein einheitlicher (gepflegter) optischer Eindruck sollte aus Sicht der Verwaltung in diesem Fall gewahrt werden, auch wenn sich der betreffende Heckenabschnitt nicht im Eigentum der Stadt befindet.

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 NKomVG sowie der Richtlinie des Rates gem. § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“.

 

Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es beim Abschluss dieser Vereinbarung um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Oberbürger­meister zuständig wäre, da solche individualvertraglichen Vereinbarungen mit einer Stiftung und dem Land Niedersachsen, die finanzielle Verpflichtungen für Maßnahmen auf fremden Grundstücken begründen, weder regelmäßig wiederkehrend sind noch nach feststehenden Verwaltungsregeln ablaufen. Eine Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungs­aus­schusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss nach § 6 der Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

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