Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-07248-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ansiedlung eines Wettbüros an der Hauptstraße in Wenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 0630 Referat Bauordnung; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Kühl
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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27.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der CDU/FDP-Fraktion vom 03.02.2018 (18-07248) wird wie folgt Stellung genommen:
Mit Datum vom 27.10.2016 wurde die Nutzungsänderung eines Ladens in eine Annahmestelle für Sportwetten auf dem Grundstück Hauptstraße 60 A beantragt. Mit gleichem Datum wurde in einem benachbarten Laden auf gleichem Grundstück eine Nutzungsänderung in eine Sportbar beantragt. Durch die benachbarte Nutzung und eine fehlende WC-Anlage in der Wettannahmestelle war zu besorgen, dass eine autarke Nutzung der einzelnen Nutzungseinheiten nicht möglich ist. Daher waren beide als Nutzungseinheit zu betrachten, die einer Vergnügungsstätte entspräche.
Die beantragte Baumaßnahme liegt im Bereich des Bebauungsplanes WE 61, der zwar ein Mischgebiet festsetzt, jedoch Vergnügungsstätten ausschließt.
Gemäß einer internen Abstimmung zwischen Stadtplanung und Bauordnung sind speziell zur Abgrenzung zwischen den Nutzungen Vergnügungsstätte und Wettannahmestelle Faktoren für die Unterscheidung festgelegt worden. Diese Abgrenzung wurde u. a. aufgrund der Änderung des Glückspielgesetztes erforderlich.
Danach dürfen Wettannahmestellen
- keinerlei Aufenthaltsqualität bieten (max. Ausfüllhilfe/ein bis zwei Stehtische)
- kein Angebot von Speisen oder Getränken zum Verzehr
- keine Möglichkeit zum Nachverfolgen der Sportereignisse/-ergebnisse
bieten.
Nach entsprechender Änderung der Antragsunterlagen (Einbau einer WC-Anlage) sowie der Zurückziehung des Antrages für die Sportbar lagen die Genehmigungsvoraussetzungen für die Wettannahmestelle (keine Vergnügungsstätte) vor.
