Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-07065
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf dauerhafte Genehmigung eines bisher befristet aufgestellten Lagercontainers (Az. 0630/5228/2017)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- DEZERNAT I - Dezernat des Oberbürgermeisters; 0130 Referat Kommunikation; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat; 0630 Referat Bauordnung; 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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Anhörung
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27.02.2018
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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28.02.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusszuständigkeit
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Die Eckert & Ziegler Umwelttechnik GmbH hat mit Datum vom 09.11.2017 einen Bauantrag für die Aufstellung eines Lagercontainers bei der Stadt Braunschweig eingereicht.
Das Vorhaben umfasst die dauerhafte Aufstellung eines Lagercontainers für Verpackungsmaterial (Kartonagen, Holzpaletten etc.) der Fa. Eckert & Ziegler Nuclitec. Die Maßnahme ist aufgrund von Brandschutzanforderungen erforderlich, die die Lagerung dieser Materialien räumlich feuerbeständig getrennt von anderen Produktionsbereichen verlangen. Für den Container bestanden bisher befristete Baugenehmigungen, die durch eine dauerhafte Genehmigung ersetzt werden sollen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes TH 18.
Der beantragte Umbau widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht.
Lärmtechnische Gegebenheiten, die auf eine Verletzung der im Bebauungsplan festgesetzten zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel hinweisen, sind nicht erkennbar.
Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Baurecht, so dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.
Durch die beantragte Baumaßnahme werden keine strahlenschutzrechtlichen Belange berührt, da keine strahlenden Materialien gelagert werden. Auf eine Beteiligung des Niedersächsischen Umweltministeriums wurde daher verzichtet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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689,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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625,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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273,8 kB
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