Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 16-03480-01
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Beschilderung an der Abzweigung Hauptstraße/Aschenkamp
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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27.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates vom 31.01.2017 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
Der Stadtbezirksrat 323 bittet die Verwaltung um Prüfung, ob die Zusatzschilder (StVO, Zeichen 1002) an der Abzweigung Hauptstraße/Aschenkamp wie in der Anlage dargestellt ersetzt werden können. Ggf. sollte die Maßnahme so (bzw. ähnlich) möglichst rasch durchgeführt und eventuell zusätzlich ein Schild „Fahrtrichtung anzeigen!“ bzw. „Blinken!“ angebracht werden.
Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung hilfreich sein könnte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung hat die Angelegenheit gemeinsam mit der Polizei geprüft.
Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine Einmündung mit der Regelung „abknickende Vorfahrt“, die mit vielen anderen im Stadtgebiet vergleichbar ist. Nach Auskunft der Polizei wurde dort seit dem Umbau kein Verkehrsunfall verzeichnet. Der Polizei liegen keinerlei Beschwerden bezüglich der Abläufe im Bereich der abknickenden Vorfahrt vor. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt in § 9 Abs. 1 vor, in welchen Fällen geblinkt werden muss, insofern ist eine zusätzliche Beschilderung zur Erinnerung der Verkehrsteilnehmer an die Grundpflichten im Straßenverkehr nicht erforderlich. Sie könnte außerdem zur Überfrachtung des Straßenraumes mit Verkehrszeichen beitragen und dem Prinzip „so wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig“ widersprechen.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist in diesem Bereich nicht erforderlich. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, für die Anordnung müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn in dem betreffenden Abschnitt aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine (bereits im Verkehr bestehende) Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt. Dies ist bei der Örtlichkeit nicht der Fall. Seitens der Polizei wird der dortige Verkehrsablauf für ungefährlich gehalten.
Die Verwaltung sieht daher aktuell keinen Handlungsbedarf.
