Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-06425-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der P2-Fraktion vom 08.01.2018 [18-06425] nimmt das Jobcenter Braunschweig wie folgt Stellung:

 

Zu Frage 1:

 

Die Beratung der Kundinnen und Kunden und die Beratungsergebnisse orientieren sich immer an den Bedarfen der Kundinnen und Kunden. Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Mit jedem Kunden/jeder Kundin wird ein Profiling durchgeführt, in dem die Handlungsbedarfe abgebildet und die Handlungsstrategien abgeleitet werden. Aus diesem standardisierten Verfahren ergibt sich das beraterische Handeln.

Je nach Fallgestaltung handelt der Mitarbeitende des Jobcenters (z. B. Erstellung Vermittlungsvorschläge, Buchung von zielführenden Maßnahmen, Überleitung an Projekte im Jobcenter, Einleitung arbeitsmedizinischer oder psychologischer Begutachtung) oder verweist an Dritte (z. B. Anbieter Kommunaler Eingliederungs-leistungen nach §16 a SGBII  Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatungsstellen,  Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege Angehöriger; des Weiteren Obdachloseneinrichtungen, Deutscher Rentenversicherer). Die Mitarbeitenden des Jobcenters sind gut vernetzt und arbeiten in entsprechenden Arbeitskreisen mit.

 

Zu Frage 2:

 

Das Aufgabenportfolio des Jobcenters ist gesetzlich geregelt. Es gibt keine Prozesse und/oder Serviceleistungen, die entfallen können. Sanktionierungen ergeben sich immer aus dem Sozialgesetzbuch II. Gemäß dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ werden Sachverhalte nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beurteilt und entschieden.

 

Zu Frage 3:

 

Nach Sanktionierung steht jedem Kunden/jeder Kundin der Rechtsweg offen. Neben dem Angebot leistungsrechtliche Beratung im Jobcenter wird auch an Erwerbslosenberatungsstellen verwiesen.

 

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