Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 18-07839

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

§4 Abs. (2) Nr. 3: Ersatzlos streichen

3. wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz der freiwilligen Leistung gehabt hat oder

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Der aktuellen örtlichen Presse war zu entnehmen, dass die o.g. Bestimmung zu erheblichen Unsicherheiten bei Bürgerinnen und Bürgern führt, z.B. in Bezug auf die Kosten bei einer Rettung von Tieren aus Gefahren. Unter anderem wurde veröffentlicht, dass der Tierschutz Braunschweig e.V. mit dem Tierrettungsdienst des Vereins vertraglich geregelte öffentlich-rechtliche Aufgaben im Auftrag der Stadt Braunschweig wahrnehme und für die Tierrettung zuständig sei. Der Tierrettungsdienst des Tierschutz BS e.V. sei dabei über den Notruf der Polizei 110 zu erreichen.

Die öffentliche Ordnung und Sicherheit umfasst die Gesamtheit der vorhandenen Regeln, insbesondere der geschriebenen Rechtsordnungen: Das kodifizierte Tierschutzgesetz ist mithin Teil der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Dessen Schutzzweck beinhaltet u.a. die Abwehr von Gefahren für ein Tier (§16a).

Sofern eine Gefahr im Sinne des § 2 des Nds. SOG vorliegt, besteht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Verpflichtung zur Gefahrenabwehr durch die Organe des Rechtsstaats. Nach § 1 des Nds. SOG sind dies die Verwaltungsbehörden und der Polizei. Und zwar ausschließlich.

Entdecken Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger bzw. Ortsfremde ein Tier in einer Gefahrenlage sind sie dementsprechend verpflichtet, sich an die Polizei (110) oder eine andere Verwaltungsbehörde (Notruf 112) zu wenden. Und nur diese beiden Instanzen übernehmen gem. § 1 Nds. SOG die gemeinsame Aufgabe der Gefahrenabwehr. Inwieweit sich die Verwaltungsbehörden oder die Polizei der Amtshilfe eines Dritten (ggf. privater Tierrettungsorganisationen) bedienen, steht ausschließlich im Ermessen (Gefahrenanalyse/ etc.) der Verwaltungsbehörde und der Polizei. Dieses Ermessen kann nicht von den Bürgerinnen und Bürgern vorab erfolgen.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Tierschutz BS e.V. für eine Tierrettung, wie sie z.B. die Feuerwehr erbringen kann, erschließt sich aus dem Vertrag „Über die Verwahrung von Fundtieren und solchen Tieren, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sichergestellt bzw. sicherzustellen und zu verwahren sind“, nicht. Dem Tierschutz fehlt es dafür schon alleine an Hoheitsrechten, die z.B. zur Abwehr einer Gefahr im Verzug notwendig sind. Gem. § 1 Abs. (4) leistet die Polizei nur Vollzugshilfe gegenüber anderen Behörden. D.h. Ausgangspunkt kann nicht der Tierschutz BS e.V. sein, der die Polizei oder Feuerwehr hinzuruft, sondern normiert ist nur der Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder Polizei sich Dritter zu Gefahrenabwehr bedient.

Für die Rettung von Tieren aus Gefahrenlagen liegt die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ausschließlich bei den Verwaltungsbehörden und der Polizei.

Dass in § 4 Abs. 2 Nr. 3, von einem „Auftrag“ gesprochen wird, würde beinhalten, dass eine Beauftragung vorliegt, wobei sich dann die Parteien über die jeweils zu erbringenden Leistungen einig geworden sein müssten. Sofern ein Bürger lediglich einen Sachverhalt schildert, kann darin juristisch zunächst noch kein Auftrag zu sehen sein. Wobei dann die Polizei und die Verwaltungsbehörde in Kenntnis dieser Sachlage und einer ggf. vorliegenden Gefahrenlage sowieso handeln müssten. D.h. es wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Bürger einen Informationsanruf getätigt hat (wollte keinen Auftrag erteilen) oder ob er aus Nächstenliebe gerne die Tierrettung beauftragen wollte inkl. der Kostentragungslast.

Somit entspricht die pauschale Bestimmung des §4 Abs. 2 Nr. 3 „wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat“ der hier vorgelegten „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig“, nicht der Rechtsnorm.

 

 

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