Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-07719
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungsüberlassungen Gemeinschaftshaus Broitzem
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 223 Broitzem
|
Entscheidung
|
|
|
|
17.04.2018
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Der weiteren Vermietung des Gemeinschaftshauses Broitzem an folgende überbezirkliche Dauernutzer wird zugestimmt:
1. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Braunschweig
2. Chorgemeinschaft MGV Broitzem, Postmännerchor und Braunschweiger MGV
3. DRK-Ortsverein Broitzem-Timmerlah-Weststadt
4. Zumba-Kurs Chotjaturat
5. AfD Kreisverband Braunschweig
Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Nutzungsvereinbarungen zu schließen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Stadtbezirksrat hat grundsätzlich der dauerhaft angelegten Nutzung des Gemeinschaftshauses Broitzem durch die o.g. Nutzer zugestimmt. Da in allen fünf Fällen die Nutzung bis zum 30. April 2018 befristet wurde, haben zwischenzeitlich alle fünf Nutzer entsprechend eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses beantragt. An den beantragten Nutzungszeiten ergeben sich keine Veränderungen zu den bisherigen Zeiten; auf den beigefügten aktuellen Belegungsplan wird verwiesen. Die neuen Mietverträge sollen bis zum 30. April 2019 laufen.
Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen der Stadt Braunschweig und den fünf Dauernutzern gestaltete sich komplikationslos. Die Nutzer haben sich an alle vertraglichen Obliegenheiten gehalten und das Entgelt vollständig und pünktlich überwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, weiterhin den Stundentarif für Vereine (5 €/Stunde) zu erheben.
Wie bisher soll im Mietvertrag vereinbart werden, dass den Sitzungen des Stadtbezirksrates Broitzem (üblicherweise dienstags – ca. sechsmal im Jahr) und den Veranstaltungen mit allgemeinem Charakter (z.B. das jährliche Treffen aller Vereine aus Broitzem oder Vorträge des Heimatpflegers) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.
Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
71,9 kB
|
