Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-07720
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzung des Gemeinschaftshauses Broitzem
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 223 Broitzem
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Entscheidung
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17.04.2018
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Dem Antrag der Paritätischen Schulkindbetreuung Broitzem auf Dauernutzung des Erdgeschosses im Gemeinschaftshaus Broitzem dienstags von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr zur Schulkindbetreuung Broitzem wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Nutzungsvereinbarung zu schließen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Paritätische Schulkindbetreuung Braunschweig, vertreten durch Frau Julia Lange, hat mit ihrem Schreiben vom 8. März 2018 die Dauernutzung des Erdgeschosses im Gemeinschaftshaus Broitzem dienstags von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr beantragt (siehe Anlage 1). Die Nutzung dient der Schulkindbetreuung Broitzem; im konkreten Fall soll das Gemeinschaftshaus Broitzem für eine Tanz-AG und weitere Bewegungsangebote genutzt werden. Diese Nutzung widerspricht nicht dem Charakter der Räumlichkeit.
Entsprechend dem aktuellen Belegungsplan (Anlage 2) finden an diesem Wochentag und zu dieser Uhrzeit keine weiteren Nutzungen im Gemeinschaftshaus Broitzem statt. Wie auch bei anderen Mietverträgen vereinbart, sollen den Sitzungen des Stadtbezirksrates Broitzem (üblicherweise dienstags abends – ca. sechsmal im Jahr) und den Veranstaltungen mit allgemeinem Charakter (z.B. das jährliche Treffen aller Vereine aus Broitzem oder Vorträge des Heimatpflegers) Vorrang eingeräumt werden.
Die Dauernutzung ist entgeltfrei, da die vom Rat der Stadt Braunschweig beschlossenen Entgelttarife für die Überlassung der Gemeinschaftshäuser vorsehen, dass von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ein Entgelt nicht erhoben wird.
Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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455,7 kB
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2
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öffentlich
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71,9 kB
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