Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-07880-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 03.04.2018 (18-07880) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die baurechtliche Bewertung zur Zulässigkeit ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Grundsätzlich handelt es sich auch bei einer Grenzbebauung bis an die vordere Grundstücksgrenze nicht um einen baurechtlich atypischen Sonderfall, so dass eine Einbindung des Stadtbezirksrats gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es ist nach Landesrecht im Gegensatz zum seitlichen Abstand von mindestens 3,00 m in der offenen Bauweise für die Bemessung des Abstandes nach „vorne“ grundsätzlich möglich, die angrenzende öffentliche Verkehrsfläche (Straße) bis zur ihrer Mittellinie in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann bauordnungsrechtlich oft direkt an die Grenze gebaut werden.

 

Weiteres ergibt sich aus dem Planungsrecht: Zum Beispiel ist der nördliche Bereich der Großen Grubestraße vom Donnerbleek im Westen bis zur Oststraße/Kruckweg im Osten durchgängig nach § 34 BauGB zu beurteilen, so dass es darauf ankommt, wie der Bereich im Sinne der überbaubaren Grundstücksfläche vorgeprägt ist. Ansonsten können auch Bebauungspläne die überbaubare Grundstücksfläche regeln, wobei hierbei zwischen Hauptgebäuden und Nebenanlagen sowie Garagen zu unterscheiden ist.

 

I. A.
 

 

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