Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-07224-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 07.02.2018 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen grundsätzlich Werbung tragen, z. B. Logos von Firmen oder Geschäften, bei Rädern dürfen grundsätzlich auch Werbetafeln montiert sein. Solange diese Fahrzeuge überwiegend zur Fortbewegung genutzt werden, nehmen sie am Straßenverkehr teil und das Abstellen ist nicht zu beanstanden, solange dies nicht in verkehrsbehindernder Weise erfolgt.

 

Problematisch ist es, wenn Kraftfahrzeuge oder Fahrräder überwiegend oder aussschließlich zum Zweck der Werbung im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden; dann liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor. Das ist z. B. dann offensichtlich der Fall, wenn sie stark beschädigt oder nicht zugelassen sind oder der TÜV abgelaufen ist und sie damit fahruntüchtig wären. In der Praxis ist aber nur schwer nachzuweisen, dass ein Kfz oder ein Fahrrad zu Werbezwecken abgestellt wurde.

 

Auch Anhänger dürfen grundsätzlich mit Werbung versehen sein und z. B. einen Werbeaufdruck auf einer Plane haben. Solange dieser Anhänger einsatzbereit ist, darf er ohne Zugfahrzeug geparkt werden; nach § 12 StVO jedoch nicht länger als zwei Wochen.

 

Anhänger, die offensichtlich zum Zweck der Werbung auf einem Parkplatz abgestellt sind

– etwa wenn die Stellfläche des Anhängers durch einen Werbereiter belegt ist – stellen eine unerlaubte nicht genehmigungsfähige Sondernutzung dar.

 

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