Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-08265-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage des Herrn Frank Richter-Trautmann (Grüne), 18-08265, vom 09.05.2018 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Wie schon in der Ratsanfrage zu diesem Thema (Drucksachennummer 18-07629-01) ausgeführt, bietet die Ausweisung eines Baugebietes in Verbindung mit der Rechtskonstruktion einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch einen besseren Schutz vor der Ansiedlung eines Zwischenlagers oder anderer nukleartechnischer Betriebe, als die Beibehaltung des Status Quo. Mit dem Bebauungsplan macht die Stadt Gebrauch von der grundgesetzlich garantierten Planungshoheit, was die Durchsetzung Planungsziele anderer Planungsträger beispielsweise des Bundes erschwert.

 

Das Thema „Bestandskraft dieser Regelung bei wechselnden politischen Verhältnissen“ ist  systemimmanent: Es gibt für keine Entscheidung des Rates eine Ewigkeitsgarantie, da jeder Rat im Rahmen der Gesetze neu entscheiden kann. Somit kann dieses Argument nicht herangezogen werden, weil auch in allen anderen vom Rat zu entscheidenden Sachfragen in diesem Punkt keine höhere Absicherung erreicht werden kann.

 

Nach Rücksprache mit dem Gutachter hat dieser nicht die pauschale Aussage getroffen, der Bund habe hoheitlichen Durchgriff, eigene Nutzungsvorstellungen durchzusetzen. Der Bund hat ebenso wie die Stadt die Pflicht, im Falle eines beabsichtigten atomrechtlich relevanten Vorhabens Planungsrecht zu schaffen. Dabei muss eine Abwägung stattfinden, in der die Belange der betroffenen Städte Braunschweig und Salzgitter – deren Eigentum an Flächen und deren eigene Bauplanungshoheit – zu würdigen sind. Wegen der im Atomgesetz verankerten Möglichkeit, im Falle der Schaffung von Planungsrecht ein Enteignungsverfahren durchzuführen, sind in Hinblick auf das Eigentum der Städte an den Flächen gesteigerte Anforderungen an die Abwägung zu stellen.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Enteignung  gemäß Atomgesetz nur zulässig ist,  …wenn der Enteignungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorhabens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.“  Schon bei der politischen Diskussion um den Standort für ein Zwischenlager wurde deutlich, dass dieses Vorhaben an keinen festen Standort gebunden ist. Somit ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung erfüllt sind.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass mit der Käuferauswahl in Verbindung mit den aufgeführten zivilrechtlichen Möglichkeiten der Ausschluss von nukleartechnischen Betrieben gewährleistet werden kann.

 

 


 

 

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