Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-08339-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Geschwindigkeitsmessung am 28.03.2018 in der Straße Ziegelkamp in Höhe Hausnummer 8 (Kindertagesstätte) in Richtung Berliner Heerstraße wurden 12 Anzeigen wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit erstattet. Die zulässige Höchst­geschwindigkeit ist dort durch ein entsprechendes Verkehrszeichen auf 30 km/h beschränkt. Festgestellt wurden geringe Überschreitungen, die mit Verwarnungsgeldern geahndet werden können.

 

In neun Fällen wurden die Verwarnungsgelder gezahlt, die Verfahren sind damit abge­schlossen. Zwei Betroffene haben nicht reagiert, ihnen droht deshalb ein Bußgeldbescheid. In einem Verfahren wurden Einwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit der geschwindig­keitsbegrenzenden Beschilderung erhoben. Diese sind nicht begründet.

 

Die geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschilder sind ordnungsgemäß im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgestellt. Streckenbezogene Geschwindigkeits­beschränkungen werden nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch die nächste Einmündung nicht aufgehoben. Sie gelten auch fort, wenn beim Abbiegen der ursprüngliche Weg verlassen wird. Sie bleiben solange gültig, bis sie durch eine andere Beschilderung aufgehoben werden. Dies kann durch ein Aufhebungszeichen oder eine Beschilderung sein, die eine andere Geschwindig­keit vorgibt. Da die Geschwindigkeits­begrenzung vor der Messstelle im vorliegenden Fall nicht aufgehoben wurde, gilt dort

Tempo 30.

 

 

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