Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-08243

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Den Anregungen in der Petition wird nicht gefolgt

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 13.03.2018 wurde während der Ratssitzung eine „Petition - gegen das absolute Hundeverbot am Heidbergsee in Heidberg-Melverode“ eingereicht. Im Einzelnen werden für den Sommer am Heidbergsee folgende Maßnahmen angeregt:

 

-Festgelegte Badetage für Familien mit Hund (z.B. 4 Wochentage Hundeverbot,

3 Wochentage und jedes 2. Wochenende im Monat Badetage mit Hund)

-Hundebereich mit kindgerechtem Wasserzugang

 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der ungestörte Besuch der attraktiveren Strandbereiche des Heidbergsees durch das Verbot ausschließlich für den Teil der Gesellschaft gewährleistet sei, der im Gegensatz zu Familien mit Hund die Möglichkeit hat, auch eine öffentliche Badeanstalt zu besuchen. Das Verbot nehme Familien mit Kindern und Hunden komplett die Möglichkeit, an sommerlichen Tagen gemeinsam Erholung zu finden und sich nahe zu sein.

 

Für die Petition wurden 1126 Unterschriften gesammelt.

Die Presse (regionalBraunschweig.de vom 15.03.2018) hatte darüber berichtet.

 

Als Vertreterinnen der Petition gemäß §9 der Hauptsatzung wurden nachträglich Frau Annette Welte, Wolfenbüttel und Frau Janett Tomkowiak, Denkte, benannt.

 

Die Unterschriftleistenden unter der Petition sind nicht nur Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger sondern in der gesamten Region und zum Teil auch in anderen Orten wohnhaft.

 

Die Petition stellt eine Anregung gemäß §34 NKomVG an den Rat dar. Gemäß der Vorschrift hat jede Person, nicht nur Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger, dass Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Kommune an den Rat zu wenden. Dieser kann gemäß §34 Satz 3 NKomVG dem Verwaltungsausschuss die Prüfung von Anregungen und die Erledigung von Beschwerden übertragen. Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (§34 Satz 5 NKomVG).

 

Der Rat hat von dieser Ermächtigung in §9 der Hauptsatzung Gebrauch gemacht. Danach hat er die Erledigung von Anregungen und Beschwerden dem Verwaltungsausschuss übertragen, der dem Rat über seine Entscheidungen berichtet (§9 Absatz 1 Hauptsatzung).

 

Den Anstoß zu dieser Petition bildet im vorliegenden Fall das in §6 Absatz 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig vom 20. Juni 2017 (SOG-Verordnung) geregelte Mitführverbot von Hunden im Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark. Nachdem hier zunächst ein ganzjähriges Mitführverbot durch die Verordnung festgelegt worden war, hatte die Verwaltung diese Regelung nach Einwänden aus Politik und Bevölkerung noch einmal geprüft und der Rat darauf am 06.02.2018 mit der ersten Änderungsverordnung zur SOG-Verordnung beschlossen, das Mitführverbot für Hunde im Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche im Heidbergpark auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September zu beschränken (Drucksache Nummer 18-06330). Dadurch können diese Bereiche in den übrigen Zeiten mit Hunden betreten werden, in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli gemäß §33 Absatz 1 des niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) müssen diese jedoch angeleint sein. Ein gemeinsames Bad von Familien mit Hund ist dort, wie in der Petition angeregt, nicht möglich.

 

Dieses vorausgeschickt, nimmt die Verwaltung zu den einzelnen Anregungen wie folgt Stellung:

 

1.Festgelegte Badetage für Familien mit Hund

 

So sehr dieses Anliegen aus der Sicht der die Petition unterzeichneten Hundehalter wünschenswert erscheint, sprechen aber doch folgende Gründe dagegen:

 

Im Bereich der Liegewiesen und den Sandbereichen im Heidbergpark besteht in der warmen Jahreszeit hoher Nutzerdruck. Dadurch sind Konflikte zwischen Hundebesitzern und Personen ohne Hund besonders in den Liegebereichen, aber auch am Wasser zu erwarten, insbesondere wenn Hundebesitzer die erforderliche Sensibilität und das Verantwortungsbewusstsein im Einzelfall beim Führen des Hundes vermissen lassen.

 

Wegen dieser zu erwartenden Nutzerkonflikte zwischen Hundehaltern und anderen Erholungssuchenden mit Kindern hat die Stadt in Abwägung der beiderseitigen Interessen ein vom 1. Mai bis 30. September beschränktes Betretungsverbot für Hunde erlassen.

 

Eine unverhältnismäßige Benachteiligung von Familien mit Hunden wird darin nicht gesehen. Im Übrigen bietet der Heidbergsee auch an anderen Stellen direkte Zugänge zum Wasser mit Hunden. Diese Nutzungsmöglichkeit ist lediglich während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 1. April bis 15. Juli durch den in dieser Zeit bestehenden Leinenzwang für Hunde beschränkt.

 

Zwar ließen sich die zuvor dargestellten Nutzerkonflikte durch eine ausdrückliche Festsetzung von Badetagen ausschließlich für Familien mit Hund vermeiden. Dies wäre jedoch rechtlich nicht möglich, weil die Liegewiesen und Sandbereiche wie der Heidbergpark insgesamt Teil der freien Landschaft gemäß § 2 Abs. 1 NWaldLG sind. Diese dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG grundsätzlich von jedermann betreten werden. Eine Einschränkung dieser Regelung in Form einer exklusiven Nutzung durch festgelegte Badetage für Familien mit Hund wäre daher gesetzwidrig. Im Übrigen ist das Baden am Heidbergsee gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe c) SOG-Verordnung verboten und wird von der Stadt lediglich geduldet.

 

2.Hundebereich mit kindgerechtem Wasserzugang

 

Auf Grund des relativ pflegeintensiven und dadurch kostenträchtigen Aufwandes ist die Ausweisung eines eigenen Bereichs für Hunde (Hundestrand) nicht vorgesehen.

 

Ein beschränkter Zugang hierzu ausschließlich für Hundebesitzer mit Kindern ist aus den zu 1. genannten Gründen nicht möglich. Der Zugang zu diesem Bereich stünde auch entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG nicht mehr jedermann offen.

 

Den Anregungen in der Petition kann daher aus vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden.

 

 

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