Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 18-08760

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die BBG hat bei der Stadt im Jahr 2015 einen Antrag auf Genehmigung der Modernisierung der Kalandstraße 6-10 gestellt. Die Stadt hat diesen Antrag offenbar bewilligt. Im Zuge der Modernisierung wurden in der Kalandstraße 8 neue dreigeteilte Fenster mit Oberlicht eingebaut.


Diese Fenster versorgen jeweils die 18 qm großen Wohnzimmer der dahinterliegenden Wohnungen mit Licht und Aussicht.

Die alten Wohnzimmerfenster hatten 2 qm Lichtfläche, die neuen dagegen nur 1,23 qm. Da die neuen dreifach verglasten Fenster pro qm 20% weniger Licht als die alten einfachverglasten Fenster durchlassen, fällt nach Einbau der neuen Fenster gegenüber vorher weniger  als die Hälfte des Lichtes in die dahinterliegenden Wohnzimmer.

Durch die extrem dicken Streben der neuen Fenster ist der Ausblick zudem empfindlich eingeschränkt.

Siehe dazu die beigefügten Bilder im Anhang, die die beiden Fenster im gleichen Maßstab gegenüberstellen.

Siehe dazu auch der Artikel "Schluss mit supergünstigen Mieten" vom 7.3.2016 in der Braunschweiger Zeitung (ebenfalls im Anhang).

Die letzten verbliebenen Mieter in der Kalandstraße bemüht sich seit Jahren darum, dass die BBG sein neues Fenster durch ein Fenster ersetzt, das mehr Licht und Aussicht gewährt. Die BBG hält dagegen, dass sie die nun eingebauten Fenster gar nicht austauschen dürfte, weil das Amt für Stadterneuerung der BBG den Einbau genau dieser Fenster vorgeschrieben hätte.

In diesem Zusammenhang haben wir folgende Fragen:

a.) Hat die Stadt (bzw. das Amt für Stadterneuerung) der BBG vorgeschrieben, genau die nun eingebauten Fenster einzubauen?

Falls ja:

b.) Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgte die Vorschrift?

 Im Bereich der Kalandstraße/ Virchowstraße gab es viele dreigeteilte Fenster der Art, wie es sie auch in der Kalandstraße 8 gab. Sie alle wurden von der BBG durch zweigeteilte Fenster ersetzt. Warum soll es in der Kalandstraße 8 anders sein müssen?

c.) Würde sich die Stadt (bzw. das Amt für Stadterneuerung) nach Kenntnisnahme der erheblichen Einschränkung der Wohnqualität, die mit den nun eingebauten Fenstern einhergeht, einem Antrag der BBG widersetzen, anstelle der streitigen Fenster auch  andere -ggf. auch nur durch Fensterkreuz geteilte- Fenster einzubauen, die die dahinterliegenden Wohnzimmer wieder mit mehr Licht versorgten?
 

 

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Anlagen

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