Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 17-03623-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sonderparkerlaubnis für Mitglieder der FFW Hondelage bei Einsätzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 65 Fachbereich Hochbau und Gebäudemanagement
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 113 Hondelage
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zur Kenntnis
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10.09.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss vom 23.01.2017 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Der Stadtbezirksrat beantragt eine Sonderparkgenehmigung im Bereich des absoluten Halteverbotes in der Straße „In den Heistern" vom Gebäude der Feuerwehr bis zur Einfahrt zum Schulgelände - etwa „Parken für Feuerwehr frei im Einsatzfall“.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein absolutes Haltverbot nur angeordnet werden, wo die Verkehrssicherheit und die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern. Diese Art der Verkehrsbeschränkung unterliegt somit hohen Anforderungen. Durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken im absoluten Haltverbot wäre die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt. Obwohl der vorgetragene Wunsch nachvollziehbar ist, kann dennoch aus dem genannten Grund für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr keine Ausnahmegenehmigung zum Parken der Privat-Pkw bei Feuerwehreinsätzen erteilt werden. Die Anbringung einer Zusatzbeschilderung ist generell nicht zulässig. Da sie auch nicht überwacht werden könnte, wären die Bereiche zudem voraussichtlich nicht wirklich frei, wenn sie für die privaten Pkw der Feuerwehrmitglieder benötigt würden.
Das Thema wird im Rahmen der Prüfungen des Fachbereichs 65 zur Beseitigung der durch die Feuerwehr-Unfallkasse festgestellten Mängel (FUK) weiterverfolgt.
