Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-08812
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan "Rebenring, Ecke Hagenring", HA 139 Stadtgebiet zwischen Rebenring, Hagenring, Göttingstraße und Bültenweg Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 0130 Referat Kommunikation; 0600 Baureferat; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 331 Nordstadt
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Anhörung
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13.09.2018
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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19.09.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Auslegung von Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Aufstellungsbeschluss und Planungsziel
In dem an der Ecke Rebenring und Hagenring gelegenen Quartier, an das die Göttingstraße und der Bültenweg angrenzen, sollen mit Hilfe des aufzustellenden Bebauungsplans Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen werden.
Ziel ist es, möglichen Nutzungskonflikten mit der umgebenden Wohnnutzung und den in Richtung des Wilhelminischen Rings orientierten gewerblichen Nutzungen in den Erdge-schossen vorzubeugen. Mit dem Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros wird einer mögli-chen Abwertung und einem möglichen Imageverlust des Quartiers („Trading-Down-Effekt“) vorgebeugt. Aus städtebaulicher Sicht ist dies an diesem Standort besonders wichtig, da das Quartier aufgrund seiner exponierten Lage eine wichtige Eingangssituation in die Braun-schweiger Innenstadt darstellt. Der Bebauungsplan trägt damit dazu bei, städtebaulichen Fehlentwicklungen in diesem für die Stadt wichtigen Bereich zu begegnen.
Anlass für die Bebauungsplanaufstellung war ein Bauantrag, der in der ehemaligen Videothek am Rebenring 46 ein Wettbüro für Sportwetten vorsah. Das beantragte Wettbüro wurde als Vergnügungsstätte eingestuft, da u. a. auch Verweilangebote vorgesehen waren. Insbesondere aufgrund der beantragten Größe des Wettbüros mit ca. 105 m² wurde die Einrichtung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingeschätzt. Gemäß der Baunutzungsverordnung ist das Wettbüro im Mischgebiet unzulässig. Der Antrag wurde daher aufgrund seiner Mischgebietsunverträglichkeit als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt. Daraufhin wurde der Bauantrag zurückgezogen.
Der Aufstellungsbeschluss für den vorliegenden Bebauungsplan wurde dennoch am
21. März 2017 vom VA gefasst, um auch kleinere Spielhallen und Wettbüros im Geltungsbe-reich auszuschließen und damit städtebaulichen Fehlentwicklungen an dem Stadteingang vorzubeugen.
In dem vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Steuerungskonzept „Vergnügungsstätten“ sind für dieses Quartier keine Spielhallen oder Wettbüros als mögliche Nutzungen angegeben, so dass der vorliegende Bebauungsplan gemeinsam mit weiteren Bebauungsplänen im Stadtgebiet dazu beiträgt, die Ergebnisse dieses Konzeptes planungsrechtlich umzusetzen.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der vorliegende Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufgestellt. In ihm soll einzig die Unzulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros festgesetzt werden. Abgesehen von diesen Nutzungsarten werden alle übrigen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen) auch weiterhin ausschließlich nach dem § 34 des BauGB beurteilt. Da sich der Zulässigkeitsmaßstab im Geltungsbereich nicht wesentlich verändert und nur Festsetzungen zu den genannten Unterarten von Vergnügungsstätten getroffen werden, ist gemäß § 13 Abs. 1 BauGB ein vereinfachtes Verfahren möglich. In diesem Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung und vom Umweltbericht abgesehen werden.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde daher abgesehen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB wurde in der Zeit vom 16. Mai 2018 bis zum 18. Juni 2018 durchgeführt.
Anregungen liegen nur von der IHK vor. Sie sieht mit der planungsrechtlichen Umsetzung des Steuerungskonzeptes „Vergnügungsstätten“ die Gewerbefreiheit der Vergnügungsstättenbranche zu stark eingeschränkt. Diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Korrespondierend mit den restriktiven Regelungen des Gesetzgebers wird im Steuerungskonzept zwar die Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros weitestgehend eingeschränkt, dennoch bestehen neben den ausnahmsweisen Zulässigkeitsbereichen in der Innenstadt auch im übrigen Stadtgebiet noch ausreichend Bereiche zur Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros, so dass der betroffenen Branche noch ein angemessener Raum zur Ausübung ihres Gewerbes belassen wird.
Die Stellungnahme der IHK wird der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Durchführung eines vereinfachten Planverfahrens gemäß § 13 BauGB wurde mit dem Aufstellungsbeschluss am 23. März 2017 öffentlich bekannt gemacht.
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wurde gemäß § 13 (2) BauGB abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll nun auf der Grundlage von § 3 (2) BauGB durchgeführt werden.
Empfehlung
Die Verwaltung empfiehlt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Rebenring, Ecke Hagenring“, HA 139.
