Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 18-09281

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Laut Vorlage - 18-08848-01 wird bei unbegleiteten Ausländern nicht das genaue Alter ermittelt, sondern es wird:

  1. die Minderjährigkeit oder
  2. Volljährigkeit festgestellt, oder
  3. es liegt ein Zweifelsfall vor.

Demnach kann es vorkommen, dass ein 17 Jähriger ein Alter von 14 Jahren angibt und bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme richtigerweise als minderjährig eingestuft wird.

Nach einem Jahr würde in diesem Fall keine Minderjährigkeit mehr vorliegen, laut eigenen Angaben wäre der unbegleitete Ausländer aber erst 15 Jahre alt. 

Wie werden solche Fälle beachtet?

In welchen zeitlichen Abständen wird die qualifizierte Inaugenscheinnahme bei als minderjährig eingestuften Personen wiederholt?

 

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