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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-09217-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der CDU-Fraktion vom 09.10.2018 [18-09217] wird wie folgt Stellung genommen:

 

Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für selbst genutzten Wohnraum gewährt. Die Gewährung des Wohngeldes ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Miete oder Belastung.

 

Zum 01.01.2016 trat das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Die Novellierung erfolgte mit den Zielen einer Erhöhung des Leistungsniveaus und einer Anpassung an die Entwicklung der Wohnkosten und Verbraucherpreise seit der letzten Novelle aus dem Jahr 2009. Die Leitidee der Wohngeldreform 2016 war, die Leistungen so anzuheben, dass das Leistungsniveau zur letzten Wohngeldreform 2009 wiederhergestellt wird.

 

Die Empfängerzahlen im Bundesgebiet erhöhten sich aufgrund der Wohngeldnovelle von 456.845 Haushalten zum Stichtag 31.12.2015 auf 631.000 zum 31.12.2016. Zum 31.12.2017 sank die Zahl der Wohngeldhaushalte auf 592.000.

 

Zum Vergleich: die Anzahl der Wohngeldhaushalte Ende 2009 und Ende 2010 lagen jeweils über 1 Million. Die Anzahl der Wohngeldhaushalte hat sich somit von 2009 bis 2015 von 1.007.334 auf 456.845 Haushalte verringert.

 

Zu Frage 1:

 

Die Zahl der Wohngeldhaushalte in Braunschweig hat sich durch die Novelle von 1.527 zum Stichtag 31.12.2015 auf 2.446 zum Stichtag 31.12.2016 erhöht. Zum 31.12.2017 betrug die Zahl der Wohngeldhaushalte 2.410.

 

Aktuell verringert sich die Zahl der Haushalte auf 2.234.

 

Zu Frage 2:

 

Das Wohngeldgesetz verliert jedes Jahr durch mangelnde Anpassung der Einkommens- und Mietgrenzen an Wirksamkeit. Durch regelmäßige Einkommenserhöhungen (z. B. Verdienst, Rente) und Regelsatzanpassungen in den Bereichen des SGB II und SGB XII fallen Haushalte aus dem Wohngeldbezug.


Zu Frage 3:

 

Das Wohngeld ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Wohnungs- und Sozialpolitik und unterstützt einkommensschwache Haushalte bei der Finanzierung ihrer angemessenen und familiengerechten Wohnkosten. Als originär wohnungsmarktpolitisches Instrument grenzt es sich von der Grundsicherung (SGB II und XII) dadurch ab, dass es nicht darauf abzielt, das Existenzminimum zu sichern, sondern die Mietzahlungsfähigkeit zu gewährleisten bzw. die Belastung bei einem selbstgenutzten Eigentum zu tragen.

 

Als ein Mittel der Subjektförderung schließt es durch regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen weitgehend Fehlförderungen aus und ist in dieser Hinsicht der Objektförderung überlegen. Zudem steht den berechtigten Haushalten im Gegensatz zur Objektförderung der gesamte Wohnungsbestand im relevanten Preissegment offen, was auch unter Gesichtspunkten der sozialen Durchmischung vorteilhaft ist.

 

Damit das Wohngeldsystem über die Zeit nicht an seiner Leistungsfähigkeit und Zielgenauigkeit verliert, muss es regelmäßig an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst werden. Erstens, da sich die Mieten regional unterschiedlich entwickeln, zweitens, da durch Einkommenserhöhungen (z. B. Rentensteigerung, Lohnerhöhungen) das Wohngeld gemindert wird und drittens, da die Regelbedarfe der Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII im Gegensatz zum Wohngeld jährlich angehoben werden, wodurch einkommensschwache Haushalte vom Wohngeld in die Grundsicherung wechseln.

 

Die letzte Wohngeldreform zum 01.01.2016 blieb hinter den Erwartungen zurück, da der von der Bundesregierung erwartete Anstieg der Empfängerhaushalte nicht eingetreten ist (geplant Stichtag 31.12.2016: 866.000 Haushalte, tatsächlich Stichtag 31.12.2016: 631.000 Haushalte, geplant Stichtag 31.12.2017: 811.000 Haushalte, tatsächlich Stichtag 31.12.2017: 592.000 Haushalte). Ursachen waren u.a. nicht ausreichend angepasste Einkommens- und Mietobergrenzen und Freibetragsregelungen (z. B. für Erwerbstätige). Auch nach der Wohngeldreform ist in der Mehrzahl der Fälle die Leistung nach SGB II höher als beim Wohngeld aufgrund der im SGB II gewährten Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Wohngeldgesetzes, das Unterstützung für einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen über dem Existenzminimum liegt, vorsieht.

 

Um das Wohngeld dauerhaft zu stärken, ist es zwingend notwendig die Anspruchs-voraussetzungen erneut anzupassen und regelmäßig in kurzen Abständen ggf. jährlich zu dynamisieren. Dadurch wird auch der „Drehtüreneffekt“ von Wohngeld in den Transferleistungsbereich und zurück vermieden.

 

Prognostisch wird sich ohne weitere Anpassungen des Wohngeldes die Anzahl der Haushalte, die in Braunschweig Wohngeld beziehen, jährlich weiter verringern, geschätzt um ca. 6 - 7 %.

 

Auf dem Wohngipfel des Bundeskanzleramtes wurde am 21.09.2018 beschlossen das Wohngeld zum 01.01.2020 erneut zu erhöhen. Es wäre wünschenswert, wenn in dem Zusammenhang eine Dynamisierung des Wohngeldes mit aufgenommen werden würde.
 

 

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