Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 17-05386-01
Grunddaten
- Betreff:
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Hochwasserschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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07.11.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung ist sich der besonderen Bedeutung der Flutbrücken der Schunter an der Bevenroder Straße in Querum für den Hochwasserabfluss der Schunter und den Schutz der Schuntersiedlung vor Überschwemmungen bewusst.
Im Zuge der an den Gewässern II. Ordnung regelmäßig stattfindenden Gewässerschauen werden diese Bereiche daher besonders auf ihre hydraulische Leistungsfähigkeit hin betrachtet. Die Flutmulden werden durch die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) regelmäßig gemäht. Bis 2017 erfolgte die Mahd wegen dem naturschutzrechtlichen Verbot der Röhrichtmahd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September erst im Oktober. Dadurch war der Hochwasserabfluss beim Julihochwasser 2017 nicht optimal gewährleistet.
Aufgrund dieser Erfahrungen hat die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Verbot der Röhrichtmahd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sowie nach der hier geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung zugelassen, so dass diese Bereiche auch in den Sommermonaten freigeschnitten werden durften. Zurzeit ist die hydraulische Leistungsfähigkeit der Flutmulden daher sichergestellt.
Eine generelle Räumung aller Gräben im Stadtbezirk wird von der Verwaltung dagegen nicht unterstützt. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung wird von den jeweils zuständigen Unterhaltungspflichtigen (Stadt Braunschweig, Realverbände, Eigentümer, Anlieger) nach Bedarf durchgeführt und hat aufgrund der o. g. naturschutzrechtlichen Verbote immer im Zeitraum von Oktober bis Februar zu erfolgen. Da diese in der Regel nicht für den Hochwasserabfluss relevant sind, stehen hier die vom Gesetzgeber neben dem ordnungsgemäßen Wasserabfluss gleichrangig normierten ökologischen Aspekte bei der Gewässerunterhaltung im Vordergrund. Außerhalb der bebauten Bereiche wäre eine häufigere Mahd für den Hochwasserabfluss im Übrigen eher kontraproduktiv, da das Rückhaltevermögen der Gewässer dadurch deutlich vermindert würde. Sollten hier im Einzelfall Missstände bekannt werden, die den ordnungsgemäßen Wasserabfluss beeinträchtigen, sollte die Untere Wasserbehörde informiert werden.
