Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-09379

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit- Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und die Änderung des Entgelttarifs für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig werden in der als Anlage 1 (Kindertagesstätten und Teilzeit-Schulkindbetreuung) und Anlage 2 (Kindertagespflege) beigefügten Fassung beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Das Land Niedersachsen hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2018 die Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) beschlossen. Damit verbunden ist ab

1. August 2018 die Beitragsfreiheit für Kinder in Tageseinrichtungen ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zur Einschulung. Zur Kompensation der wegfallenden Entgelteinnahmen hat die Landesregierung u.a. die erhöhte Finanzhilfe bei Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung beschlossen. Diese beträgt für das Kindergartenjahr 2018/2019 55% und erhöht sich zum 1. August eines Jahres um 1% bis zum Kindergartenjahr 2021/2022 (dann 58%).

 

Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 4. September 2018 die Umsetzung der Beitragsfreiheit beschlossen (DS 18-08627). Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die für die vollständige Kompensation der Beitragsfreiheit von der Landesregierung eingeplanten Bundesmittel noch nicht zur Verfügung stehen. Es handelt sich hierbei u. a. um die Mittel für die Härtefallregelung, Mittel für die Erhöhung der jährlichen Dynamisierung der Jahreswochenstundenpauschale, die Grundlage für die Finanzhilfe nach § 16 ff KiTaG ist, sowie Mittel für die Einbeziehung der Beitragsfreiheit für die ersetzende Betreuung der in der Tagespflege betreuten Kinder im Kindergartenalter. Ohne diese zusätzlichen Mittel des Bundes ist die vollständige Kompensation der entfallenden Beiträge für die Betreuung der Kinder, die unter § 21 KiTaG (Beitragsfreiheit) fallen, nicht sichergestellt.

 

Im Rahmen der Oberbürgermeisterkonferenz beim Niedersächsischen Städtetag am 19. Oktober 2018 hat man sich darauf verständigt, die bisher gewährte Geschwisterermäßigung zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Finanzlücke nach Möglichkeit zu modifizieren. In der Diskussion zu diesem Thema wurde die einhellige Meinung vertreten, dass ein Zugriff auf den Härtefallfonds nur zulässig sein dürfte, wenn die den Härtefallfonds in Anspruch nehmende Kommune ihre Einnahmeausfälle möglichst weit reduziert hätte.

 

Es ist daher beabsichtigt, ab 1. März 2019 die in den o. a. Entgelttarifen unter § 3 bislang vorgesehene Geschwisterermäßigung dahingehend anzupassen, dass eine Geschwisterkindermäßigung nur noch für gleichzeitig betreute Kinder im Krippenalter gewährt wird. Damit werden gleichzeitig betreute ältere Geschwisterkinder im Kindergartenalter bzw. Schulkindalter bei der Festsetzung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt, d. h. es erfolgt keine zusätzliche Minderung des Entgelts um 50% bzw. 100% bei jüngeren Geschwisterkindern. Unverändert bleibt bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach § 2 der Entgelttarife die Berücksichtigung des kinderbezogenen Abzugs in Höhe von 3.000 € je minderjährigem Kind, das im Haushalt lebt sowie für jedes weitere Kind, für das Kindergeld gewährt wird. Dies entspricht der Minderung des Entgelts um eine Stufe des Entgelttarifs. Damit sind die gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und des § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) weiterhin erfüllt.

 

Die Stadt Braunschweig ist gem. § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig (Kindertagesstätten-AVB) berechtigt, die Entgelte nach pflichtgemäßem Ermessen zu verändern. Bei einer Erhöhung der Entgelte können die Erziehungsberechtigten das Kind ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist abmelden. Um von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können, müssen die Sorgeberechtigten vor Inkrafttreten der Änderung über das künftig zu zahlende Entgelt informiert werden, weshalb eine Umsetzung der Änderung erst zum 1. März 2019 möglich ist.

 

Für bereits bestehende Betreuungsverhältnisse soll eine Schlechterstellung vermieden werden. Eine Schlechterstellung wäre gegeben, wenn das Entgelt für alle betreuten Kinder der Familie nach Wegfall der bisherigen Geschwisterermäßigung trotz der Beitragsbefreiung für den Kindergarten höher wäre als vor Einführung der beitragsfreien Kindergartenbetreuung. Da die Veränderung der Geschwisterermäßigung jedoch nicht der einzige Grund für Entgeltveränderungen ist (Einkommen / gebuchte Stunden / veränderte Betreuungsform), kann für die Prüfung eines möglichen Bestandsschutzes nicht die Entgelthöhe herangezogen werden. Vorgesehen ist daher, die Geschwisterermäßigung für alle Familien, in denen zum vorgesehenen Änderungsstichtag bereits Ermäßigungen auf Grund der Geschwisterregelung gewährt wurden, so lange beizubehalten bis die für diese Regelung relevanten Kinder ausscheiden bzw. die Betreuungsform wechseln. Das bedeutet, dass die veränderte Regelung zunächst nur für neue Betreuungsverhältnisse ab dem 1. März 2019 greift und sukzessive umgesetzt wird.

 

Die Änderungen der Geschwisterermäßigung in den Entgelttarifen für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig und für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig (betreute Kinder im Kindergartenalter und Schulkindalter) würde ohne Bestandsschutzregelung voraussichtlich zu Mehreinnahmen / Minderausgaben in der Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe von jährlich ca. 850.000 € führen. Durch die vorgesehene Bestandsschutzregelung und die damit verzögerte Umsetzung der neuen Geschwisterregelung ist nicht absehbar, zu welchem Zeitpunkt die kalkulierten Mehreinnahmen / Minderausgaben erreicht werden können.

 

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