Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-09279-01
Grunddaten
- Betreff:
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Verunreinigung von Gewässern Wiederholte Schadstoffeinleitung in die Schunter bei Kralenriede / A2
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 332 Schunteraue
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zur Kenntnis
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22.11.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung ist der erneuten Ölverunreinigung der Schunter aus dem Regenwasserkanal
südlich der Autobahn A2 am Parnitzweg nachgegangen und hatte die infrage kommenden Hausanschlüsse durch die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (SE|BS) überprüfen lassen. Ein Zusammenhang mit der im vergangenen Jahr festgestellten Gewässerverunreinigung durch eine bereits vor 20 Jahren außer Betrieb genommene Heizungsanlage (siehe Mitteilung 17-03965-01), die mittlerweile ordnungsgemäß stillgelegt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Vielmehr konnte nach Spülung des Regenwasserkanals durch eine Kamerabefahrung das Grundstücks eines angeschlossenen Gewerbebetriebs als Verursacher der Verunreinigung ausgemacht werden. Durch den Abgleich einer Wasserprobe vom Grundstücksablauf mit den Analyseergebnissen des Spülwassers bestätigte sich dieser Anfangsverdacht.
Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage und das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) wurden informiert. Mit dem Betriebsleiter wurden die vorhandene Leichtflüssigkeitsabscheideranlage und die Eigenverbrauchstankstelle geprüft. Hier gab es keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Einleitung in den Regenwasserkanal. Im Rahmen eines Rundgangs auf dem Betriebsgelände wurde festgestellt, dass alle begutachteten Hofabläufe trocken waren und keine Leichtflüssigkeitsreste enthielten. Das Kanalnetz bis zur Auslaufstelle Parnitzweg wurde von der SE|BS gespült und das Spülwasser entsorgt.
Dieses vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:
Als Ort der Einleitung von Dieselkraftstoff konnte das o. g. Gewerbegrundstück ermittelt werden. Konkrete Hinweise auf eine unerlaubte Einleitung in den Regenwasserkanal konnten nicht festgestellt werden. Eine Verunreinigung des Grundstücks mit Dieselkraftstoff kann aufgrund der vorangegangenen dauerhaft trockenen Witterung schon länger zurückliegen.
Nach der städtischen Abwassersatzung haftet der Verursacher bei Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Anlagen, satzungswidriges Handeln oder unzureichende Vorbehandlung des Abwassers entstehen. Die Zusammenstellung der Kosten erfolgt durch die SE|BS und wird von dort direkt beim Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage geltend gemacht
