Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-09034-01
Grunddaten
- Betreff:
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Unübersichtliche Ausfahrt Peiner Straße 125/126
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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zur Kenntnis
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21.11.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 07.09.2018 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.: Ja, die Anbringung eines Spiegels für private Grundstücksausfahrten ist grundsätzlich möglich. Allerdings steht die Verwaltung der Aufstellung von Verkehrsspiegeln kritisch gegenüber, weil nach hiesiger Einschätzung die Nachteile überwiegen.
Verkehrsspiegel verkleinern durch ihre Wölbung zum Betrachter das reale Bild, dadurch sind Größen, Entfernungen und Geschwindigkeiten schlechter zu erkennen und zu beurteilen als in Realität. Des Weiteren kann der Spiegel bei kalter Witterung beschlagen, so dass dieser außer Funktion gerät. Durch Erschütterungen oder Wind können Verkehrsspiegel außerdem verstellt werden, dies erhöht den Unterhaltungsaufwand und birgt Risiken. Aus diesen Gründen werden Verkehrsspiegel insbesondere in Bereichen mit wechselnden Nutzern wie Straßeneinmündungen oder Parkplatzzufahrten in der Regel nicht eingesetzt. Bei einem sehr begrenzten Nutzerkreis wie bei einer Grundstückszufahrt, besteht eher die Möglichkeit, dass sich die Nutzer auf die Besonderheiten der Lage und des Spiegels einstellen. Daher ist hier der Einsatz eines Spiegels eher denkbar.
Zu 2.: Privatpersonen, die zur besseren Ausfahrt aus ihrem Grundstück auf öffentlicher Fläche einen Verkehrsspiegel im öffentlichen Verkehrsraum aufstellen wollen, können hierfür einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beim städtischen Fachbereich Tiefbau und Verkehr stellen. Wenn die Sondernutzungserlaubnis zur Spiegelaufstellung unter Beachtung der unter 1. erläuterten Punkte erteilt wird, hat der Antragsteller alle hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen. Die Verkehrssicherungspflicht für den Spiegel und die Unterhaltung des Spiegels obliegen dem Antragsteller.
