Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 18-09493
Grunddaten
- Betreff:
-
Information Schulform Oberschule
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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zur Kenntnis
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07.12.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der angestoßenen Diskussion zur Führung der Schulform Oberschule in Braunschweig informiert die Verwaltung den Schulausschuss wie folgt:
- Die Schulform
Die Oberschule umfasst als Schule des Sekundarbereichs I die Schuljahrgänge 5 bis 10. Eine Oberschule kann als Oberschule ohne gymnasiales Angebot oder als Oberschule mit gymnasialem Angebot geführt werden. Der Unterricht kann nach Entscheidung der Schule im Rahmen der Vorgaben
- jahrgangsbezogen (in den Schuljahrgängen 5 und 6),
- jahrgangsbezogen in Verbindung mit Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anforderungsebenen in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und Englisch) oder
- überwiegend schulzweigbezogen (mehr als 50% des Unterrichts werden schulformbezogen unterrichtet)
erteilt werden.
Das gymnasiale Angebot einer Oberschule soll ab dem 7. Schuljahrgang und muss ab dem 9. Schuljahrgang überwiegend schulzweigbezogen geführt werden.
Eine Oberschule kann nach § 23 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) als offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule geführt werden.
Die Oberschule kann ergänzend neben Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen geführt werden. Sie kann aber auch ersetzend anstelle von Hauptschulen, Realschulen und Gesamtschulen errichtet werden.
- Bedarfe und Anwahlverhalten
Bei einer Elternbefragung aus dem SJ 17/18 wurde von nur 0,7% der Erziehungsberechtigten angekreuzt, dass sie eine Oberschule für ihr Kind anwählen würden. Das entspricht 16 Schülerinnen und Schülern (bei 2.396 gültigen Antworten von Erziehungsberechtigten mit Kindern in 3. und 4. Klassen).
In den Umlandkommunen gibt es vier Oberschulen (OBS Aueschule Wendeburg (PE), OBS Lehre (HE), OBS Papenteich (GF) und seit dem SJ 18/19 die OBS Sickte (WF)). Auf diese gingen im SJ 17/18 insgesamt 144 Schülerinnen und Schüler (PE 44, HE 47, GF 53) aus der Stadt Braunschweig.
Es ist bei möglichen Planungsprozessen zu beachten, dass der CJD zum Schuljahr 2019/2020 beabsichtigt eine Oberschule zu führen.
- Voraussetzungen für eine Oberschule in Braunschweig
Schulträger sind berechtigt, aber nicht verpflichtet eine Oberschule zu führen. Oberschulen können neu eingerichtet werden oder durch Umwandlung entstehen.
Schulträger sollten Anträge auf Genehmigung der Errichtung einer neuen Schule in
der Regel spätestens bis zum 31.10. eines Jahres für das jeweils folgende Schuljahr bei
der NLSchB stellen, wobei es sich bei der Terminsetzung um keine Ausschlussfrist handelt.
Der Schulträger ermittelt und legt dar, ob und wie die angegebenen Mindestgrößen nach der Entwicklung der Schülerzahlen erreicht werden. Er hat dafür u.a. das Interesse der Erziehungsberechtigten zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NSchG). Der Schulträger hat unter Berücksichtigung der konkreten Bevölkerungsentwicklung eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens 10 Jahre zu erstellen (vgl. § 6 Abs. 1 SchOrgVO). Art und Weise der Ermittlung sowie der Darstellung sind dem Schulträger im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung überlassen. Er kann auf bekannte Fakten (z.B. Schülerzahlen, Geburtenzahlen, Anwahlverhalten), aber auch auf neue Erkenntnisse (z.B. Befragung der Erziehungsberechtigten, Vereinbarung mit benachbartem Schulträger) zurückgreifen.
Folgende Mindestgrößen sind für die Genehmigung einer Oberschule notwendig:
Oberschule ohne gymnasialem Angebot: Mindestens 48 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang.
Oberschule mit gymnasialem Angebot: Mindestens 75 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang, davon 27 im gymnasialen Zweig.
Für Oberschulen kann gemäß § 59 a Abs. 3 NSchG die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht beschränkt werden, so dass der Schulträger bei entsprechenden Anmeldungen ggf. zur Erweiterung bis zur Höchstzügigkeit und auch zur Teilung der Schule veranlasst sein kann.
- Weiteres Verfahren
- Im Rahmen der AG SEP werden mögliche Szenarien Ende Januar/Anfang Februar 2019 das erste Mal diskutiert.
- In der AG SEP wird auch das weitere Vorgehen vereinbart.
