Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 18-09444-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 06.11.2018 (18-09444) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Das städtische Wildkrautprojekt hat in den Kalenderwochen 46 und 47 im Stadtbezirk 213, speziell auch in Rautheim, gereinigt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Zuständigkeiten für die Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen wird in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungssatzung) geregelt.

In der Regel ist die Zuständigkeit für die Reinigung der Gehwege und der Gehwege, auf denen eine gleichberechtigte Nutzung durch Radfahrer erlaubt ist, inklusive Wildkrautentfernung bis zur Bordsteinkante auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

 

Umfang und Häufigkeit der übertragenen Reinigungspflichten sind der Verordnung zur Regelung der Art und des Umfangs der Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsverordnung) zu entnehmen.

 

Der Bordstein und die Gosse an der Braunschweiger Straße, der Bereich des Kreisels Braunschweiger Straße/Weststraße und der Bordstein und die Gosse „Am Ackerberg“ waren im Tourenplan enthalten. Der Gehweg ist hier von den Eigentümern zu reinigen, da diese Straßen der Reinigungsklasse IV unterliegen.

Reinigungsklasse IV: die gesamte Reinigung der Gehwege und der Gehwege auf denen eine gleichberechtigte Nutzung durch Radfahrer erlaubt ist, ist auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

 

Im „Industriegebiet Rautheim“ wurden außerdem folgende Straßen gereinigt: Erzberg, Boltenberg, Vorlingskamp, Kaulenbusch, Kreuztor und Rischbleek. Ebenfalls Reinigungsklasse IV.


 

Laut Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungssatzung obliegt die Reinigung der Weststraße, der Gemeindestraße und aller anderen Straßen und Gehwege in Rautheim den Anwohnern, da diese der Reinigungsklasse IVÜ unterliegen.

Die gesamte Reinigung der mit „Ü“ gekennzeichneten Straßen obliegt den Eigentümern der anliegenden Grundstücke, von ihrem Grundstück bis zur Straßenmitte.

 

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