Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 18-09476-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen und BIBS vom 06.11.2018 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Nach Stellungnahme der Polizei sind diese Voraussetzungen beim nördlichen Abschnitt der Schapenstraße nicht erfüllt. Es handelt sich um keine Unfallhäufungsstelle, in den letzten drei Jahren kam es dort zu keinerlei Unfällen.

 

Auf der Westseite der Schapenstraße befindet sich die Schulbushaltestelle „Schapenstraße“, die über einen ausreichend breiten Gehweg erreicht werden kann. Die Schulbushaltestelle wird sowohl auf der Hinfahrt als auch auf der Rückfahrt so angefahren, dass ein Queren der Schapenstraße und der Hordorfer Straße dafür nicht erforderlich ist.

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.
 

 

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