Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-09757

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„1.Die Betrauung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH vom 16. Juli 2012

mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwecks Bereitstellung und Betrieb von sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen in der Stadt Braunschweig ab 1. August 2012 mit einer Laufzeit von 10 Jahren wird rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2018 durch die Stadt Braunschweig widerrufen.

 

2.Die Verwaltung wird ermächtigt, die für den Widerruf der unter Punkt 1 genannten

Betrauung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

 

 3.Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)      der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH werden angewiesen,

 

b)      der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH

 

folgenden Beschluss zu fassen:

 

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einer EU-beihilferechts-

konformen Finanzierung wird die Geschäftsführung angewiesen, die im Sachverhalt

näher bezeichneten jeweils meldepflichtigen bzw. veröffentlichungspflichtigen Daten der

Stadt Braunschweig zur rechtzeitigen Weiterleitung an die zuständigen Stellen der EU-

Kommission vorzulegen.“


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu 1. und 2.

 

Bereits in der Beschlussvorlage zum Widerruf der Betrauung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (Entscheidung des VA vom 28. September 2018; DS 18-08755) wurde darauf verwiesen, dass derzeit eine Überprüfung der betrauten städtischen Gesellschaften hinsichtlich eines Handlungsbedarfs zur Anpassung der Finanzierung an das aktuelle EU-Beihilferecht erfolgt.

 

Mit Beschluss des VA vom 11. Dezember 2018 (DS 18-09593) wurde die „Betrauung der Stadt Braunschweig Beteiligungsgesellschaft sowie ihrer Beteiligungsunternehmen“ widerrufen. Im Ergebnis wurde somit neben der Betrauung der SBBG selbst auch die einbezogene Betrauung der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH widerrufen. Die zusätzlich separat bestehende Betrauung der Nibelungen-Wohnbau-GmbH besteht unverändert fort. Hinsichtlich der ebenfalls zusätzlich bestehenden Betrauung der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH (Stadthallen GmbH) wurde im Sachverhalt darauf hingewiesen, dass diese bis zum Abschluss der Überprüfung bestehen bleiben soll.

 

Die Überprüfung der Stadthallen GmbH hinsichtlich einer aktualisierten EU-beihilferechtskonformen Finanzierung erfolgte nach neuerem EU-Recht nunmehr getrennt nach den drei Betriebsteilen Stadthalle, VW-Halle und Stadion. Sie kam zu folgenden Ergebnissen:

 

a)      Betriebsteil Stadthalle

 

Der Betrieb der Stadthalle selbst wird EU-beihilferechtlich als von rein lokaler Bedeutung betrachtet. Er fällt somit nicht mehr unter die Regelungen des EU-Beihilferechts. Bislang war eine theoretische Handelbarkeit der Tätigkeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten von der EU-Kommission bzw. der Rechtsprechung unterstellt worden. Eine Betrauung ist insoweit nicht mehr erforderlich. Auch der bislang erforderliche umfangreiche Nachweis ist nicht mehr zu führen. Als Nachweis für die „rein lokale“ Bedeutung genügt eine intern aufzubewahrende Besucherstatistik. Die Finanzierung kann weiterhin sowohl durch Verlustausgleiche als auch durch sonstige Begünstigungen erfolgen.

 

b)      Betriebsteil VW-Halle

 

Auch der Betrieb der VW-Halle wird EU-beihilferechtlich als von rein lokaler Bedeutung betrachtet. Es gelten die Erläuterungen zum Betriebsteil Stadthalle analog. Als Nachweis für die „rein lokale“ Bedeutung ist auch hier eine intern aufzubewahrende Besucherstatistik zu führen. Die Finanzierung kann weiterhin sowohl durch Verlustausgleiche als auch durch sonstige Begünstigungen erfolgen.

 

c)       Betriebsteil Stadion

 

Der Betrieb des Stadions ist EU-beihilferechtlich weiterhin relevant. Beihilfen für Sportinfrastrukturen (und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen) fallen unter Art. 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission (AGVO 2014 einschließlich Änderungsverordnung vom 17. Mai 2017). Gemäß Art. 55 i. V. m. Art. 4 Nr.1 lit. bb) AGVO sind jährliche Betriebsbeihilfen in Höhe von bis zu 2 Mio. € möglich. Diese Grenze wird gemäß mittelfristiger Wirtschaftsplanung nicht überschritten.

 

Von den Betriebsbeihilfen zu unterscheiden sind Investitionsbeihilfen. Diese sind gemäß Art. 55 i. V. m. Art 4 Nr.1 lit bb) AGVO bis zur Höhe von 30 Mio. € pro Vorhaben möglich.

 

Eine Nachweiserbringung ist erforderlich, erfolgt aber nicht mehr in der bisherigen Form, sondern auf elektronischem Wege (vgl. Anm. zu 3.).

 


Gemäß § 10 lit. c) der Betrauung vom 16. Juli 2012 steht die Betrauung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auch für die Vergangenheit, sofern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend ändern. Die Betrauung soll daher durch Widerruf des Verwaltungsakts vom 16. Juli 2012 rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgehoben werden.

 

Für das Jahr 2018 ist daher noch einmal der Beihilfenbericht in der bisherigen Form zu erstellen, da aufgrund der Transparenzpflichten der AGVO eine nachträgliche Rechtfertigung nicht möglich ist (vgl. Anm. zu 3.). Allerdings wird der Bericht schon den Hinweis enthalten, dass es sich bei den Ausgleichsleistungen für die Betriebsteile Stadthalle und VW-Halle nicht mehr um Beihilfen handelt und dass die Ausgleichsleistungen für den Betriebsteil Stadion in Zukunft über die AGVO gerechtfertigt werden.

 

Zu 3.

 

Gemäß Art. 9 AGVO muss sicherstellt werden, dass bestimmte Informationen im Internet veröffentlicht werden. Hierfür stellt die Kommission das Transparency Award Modul (TAM) zur Verfügung. Zu veröffentlichen sind im sog. SANI2-Format die in Anhang II AGVO geforderten Daten. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Kurzbeschreibung der jeweiligen Beihilfemaßnahmen, der der volle Wortlaut beizufügen ist. Rechtliche Grundlage ist Art. 9 Abs. 1 lit. a) und b) i. V. m. Art. 11 lit. a) i. V. m. Anhang II AGVO.

 

Bei Einzelbeihilfen von über 500.000 € muss zusätzlich eine Reihe von weiteren Informationen veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Anhang III AGVO): Name des Empfängers, Art des Unternehmens, Region, Wirtschaftszweig, Beihilfeelement und -instrument, Tag der Gewährung, Ziel der Beihilfe, Bewilligungsbehörde. Die Veröffentlichung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe erfolgen (Art. 9 Abs. 4 AGVO).

 

Darüber hinaus müssen die SANI2-Daten und ein Jahresbericht in elektronischer Form (SARI) an die EU-Kommission übermittelt werden (Art. 11 AGVO). Die SANI2-Daten müssen der EU-Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Maßnahme übermittelt werden. Den Zugang zum Tool vergeben die für Beihilferecht zuständigen Ministerien der Länder (in Niedersachsen das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung). Ein Zugang ist bereits beantragt worden.

 

Zur Sicherstellung der jeweiligen rechtzeitigen Meldung und Veröffentlichung der relevanten Daten an die EU-Kommission durch die Stadt Braunschweig soll die Geschäftsführung der Stadthallen GmbH durch Anweisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung verpflichtet werden, der Stadt die jeweils notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
 

 

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