Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-09831
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung eines Zuschusses als kommunale Wohnraumförderung an das Studentenwerk OstNiedersachsen AdöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0600 Baureferat
- Beteiligt:
- DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0130 Referat Kommunikation
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Planungs- und Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
30.01.2019
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Finanz- und Personalausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
|
31.01.2019
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit für unentgeltliche Zuwendungen wurde gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 6 Nr. 1 b) Hauptsatzung der Stadt Braunschweig vom Verwaltungsausschuss auf den Finanz-und Personalausschuss übertragen.
2. Anlass
Das Studentenwerk OstNiedersachsen plant nach Abriss des „Atrium“-Gebäudes in der Hans-Sommer-Straße den Neubau eines Studentenwohnheims „Langer Kamp“ mit 114 Einzelappartements und einer Gesamtwohnfläche von 2.198 m². Der Baubeginn soll im Frühjahr 2019 erfolgen.
Es handelt sich nicht um ein Wohnbauprojekt, für das ein B-Planverfahren durchgeführt werden muss. Eine Vorgabe der Verwaltung im Rahmen eines Städtebaulichen Vertrages zur Erfüllung der 20%-Quote für den sozialen Wohnungsbau erfolgt bei diesem Vorhaben daher nicht. Dennoch hat das Studentenwerk für sämtliche Wohnheimplätze die Landesförderung nach § 3 Abs. 2 Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG) beantragt. Die Wohneinheiten werden nach Fertigstellung des Objektes gemäß den derzeit gültigen Landesbestimmungen für die Zweckbindungsdauer von 30 Jahren für Wohnberechtigungsscheinempfänger zur Verfügung gestellt.
Das Studentenwerk OstNiedersachsen hat im September 2018 auch einen Zuschuss aus dem kommunalen Wohnraumförderprogramm für das Vorhaben beantragt. Nach Bewilligung des Landesdarlehens sind die Antragsvoraussetzungen für die Gewährung eines städtischen Zuschusses entsprechend der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums“ erfüllt.
Das kommunale Wohnraumförderprogramm bietet als ein Instrument des Kommunalen Handlungskonzeptes für bezahlbaren Wohnraum in Braunschweig (Drs. Nr.: 17-03839) einen finanziellen Anreiz für Investoren, neuen Wohnraum mit Belegungsbindung zu schaffen.
3. Förderhöhe und Finanzierung
Gemäß § 7 Abs. 1 der Richtlinie kann für die Maßnahme ein Förderbetrag von
max. 310 €/m² gewährt werden.
Bei einer Gesamtwohnfläche von 2.198 m² kann ein Zuschuss i. H. v. 681.380 € gewährt werden.
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
Die Verwaltung schlägt vor, einen Zuschuss in der beantragten Höhe zu gewähren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
220,9 kB
|
