Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-08809
Grunddaten
- Betreff:
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Verzicht auf Planfeststellung für die Sanierung der Gleisanlagen am Knotenpunkt Berliner Straße/Querumer Straße/An der Wabe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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Anhörung
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23.01.2019
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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30.01.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses
Die Beschlusskompetenz des Planungs- und Umweltausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i. V. mit der Hauptsatzung der Stadt § 6 Nr. 4 lit. b. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Vorlage um einen Beschluss über eine städtische Stellungnahme im Zusammenhang mit einem angestrebten Verzicht auf Planfeststellungsverfahren nach § 28 PBefG, für die der Planungs- und Umweltausschuss zuständig ist.
Gleis-Planung
Die Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) beabsichtigt, abgestimmt mit der Stadt Braunschweig, die Gleisanlagen am Knotenpunkt Berliner Straße/Querumer Straße/An der Wabe zu sanieren und anzupassen.
Der Umgriff der relevanten Änderungen für den geplanten Planverzicht umfasst nur Teilbereiche der Gesamtmaßnahmen. Betroffen ist nur das stadtauswärtige Gleis.
Hierbei sollen die Gleisachsen um ca. 0,5 bis 0,6 m aufgeweitet werden, um einen späteren Gleisabzweig Richtung Querumer Straße (Stadtbahnausbau/Wendeschleife) zu ermöglichen. Durch diese Aufweitung verschieben sich das südliche Gleis und der stadtauswärtige Bahnsteig.
Straßenplanung
Die vorhandene Linksabbiegespur in die Querumer Straße ist im vorderen Bereich überbreit. Dadurch können sich auf einer Länge von 2 Fahrzeugen zwei Fahrzeuge nebeneinander aufstellen. Insgesamt passen damit ca. 8 Fahrzeuge auf die Linksabbiegerspur. Die heutige Nutzung zeigt aber, dass in der Mehrzahl der Fälle nur einspurig abgebogen wird, so dass in der Regel nur 6 Fahrzeuge auf der Abbiegespur stehen. Die Ampelsteuerung erfolgt verkehrsabhängig.
Durch den geplanten Umbau wird die Linksabbiegespur durchgehend nur noch einspurig nutzbar sein. Dies führt zu keiner wesentlichen Veränderung gegenüber der derzeitigen Nutzung. Dies wird durch die folgenden Angaben zur Ampelsteuerung verdeutlicht:
Die Länge der Linksabbiegespur bleibt unverändert und reicht für ca. 6 Fahrzeuge. Rechnerisch entspricht dies selbst in der Spitzenstunde der durchschnittlich zu erwartenden Fahrzeugzahl pro Ampelumlauf. Die mittlere Grünzeit für die Linksabbieger beträgt ca. 20 Sekunden. Damit stehen selbst in der Spitzenstunde (200 bis 300 Linksabbieger) ca. 3 Sekunden pro Fahrzeug zur Verfügung. Benötigt werden ca. 2 Sekunden pro Fahrzeug.
Stellungnahme
Die Verwaltung schlägt vor, im Verfahren wie folgt Stellung zu nehmen:
Verkehr
Die Stadt geht davon aus, dass sich das Verkehrsgeschehen durch den Umbau nicht wesentlich verändert. Sollten sich dennoch unerwartete Defizite ergeben, ist vom Vorhabenträger durch Anpassung der Signalisierung nachzusteuern.
Abfallrecht
Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen den beantragten Planverzicht.
Es wird jedoch vorsorglich darauf hingewiesen, dass bezüglich des in Kapitel 5.2 der Erläuterung genannten Baugrunds, die im Zuge der Baumaßnahme anfallenden Abbruch- und Aushubmaterialien unter Beachtung der abfallrechtlichen Vorschriften geordnet zu entsorgen sind. Die allgemein gültigen Regelungen der abfallrechtlichen Gesetzgebung sind zu beachten.
Immissionsschutz
Die immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für personenbefördernden Nahverkehr (NACE 49.31.0) liegt grundsätzlich beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Die Belange sind somit auch von dort zu beurteilen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung bestehen keine Bedenken gegen einen Planverzicht, sofern sichergestellt ist, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Wendeschleife die aktuell geplante geringfügige Gleisachsverschiebung bei der Gesamtbetrachtung mitberücksichtigt wird.
Naturschutz
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind nicht betroffen. Sollte es ggf. zu Gehölzentfernungen kommen, sind die Verbote der §§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten und einzuhalten.
Gewässerschutz
Belange nicht betroffen.
Bodenschutz
Bodenschutzrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Gleissanierung.
Kampfmittel
Im Planungsbereich östlich der DB-Brücke besteht Kampfmittelverdacht. Dort sind aus Sicherheitsgründen bei Erdarbeiten Gefahrenerforschungsmaßnahmen auf Kampfmittel durchzuführen. Im Planungsbereich westlich der DB-Brücke besteht kein Kampfmittelverdacht.
Klima/Luft
Veränderungen der stadtklimatischen und lufthygienischen Bedingungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
UVP
Das Ergebnis der vorgelegten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG (a. F.) ist nachvollziehbar.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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756,6 kB
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