Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-09785
Grunddaten
- Betreff:
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Zensus 2011; Klagen und Widersprüche gegen die Finanzausgleichsbescheide und den Feststellungsbescheid des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Beteiligt:
- 0120 Stadtentwicklung und Statistik; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Markurth
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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31.01.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat die Verwaltung mit Beschluss vom 25. März 2014 ermächtigt, gegen den Zensusfeststellungsbescheid und den Finanzausgleichsbescheid 2014 Klage zu erheben, da die zum 31. Dezember 2011 auf der Basis des Zensus 2011 fortgeschriebene neue amtliche Einwohnerzahl der Stadt Braunschweig rund 1.000 Einwohner weniger als im städtischen Melderegister und etwa 6.500 Einwohner weniger als nach der bisher amtlichen Fortschreibung (auf Basis der Volkszählung 1987) betrug (siehe Drucksache 16720/14). Auf der Grundlage weiterer Beschlüsse des Verwaltungsausschusses hat die Verwaltung auch in den Folgejahren Klage bzw. Widerspruch gegen die Finanzausgleichsbescheide erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich am 19. September 2018 entschieden, dass die von den Stadtstaaten Berlin und Hamburg im Wege der Normenkontrolle angegriffenen Vorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungszählung (Zensus 2011) zum Gegenstand haben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ist eine klare Überlegenheit der Vollerhebung gegenüber einer registergestützten Erhebung wie beim Zensus 2011 nach dem gegenwärtigen Stand der statistischen Wissenschaft nicht feststellbar. So komme es bei Vollerhebungen erfahrungsgemäß zu Unstimmigkeiten im Rahmen der primärstatistischen Befragungen, zu in Massenverfahren nicht vermeidbaren Komplikationen sowie zu Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Verfahrens. Demgegenüber sei das gewählte registergestützte Verfahren mit erheblich geringeren Belastungen der Befragten verbunden. Dies ermögliche eine höhere Akzeptanz der Bevölkerung. Ferner sei dem Interesse einer realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen durch das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel einer hinreichend genauen, mit einer Vollerhebung vergleichbaren Erhebung Rechnung getragen worden.
Die von zahlreichen Kommunen als zentraler Aspekt gerügte Ungleichbehandlung von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern (Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis) gegenüber Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten) sei sachlich hinreichend geprüft und begründet worden. Die Grenze von 10.000 Einwohnern beruhe auf der - im Zensustest festgestellten - Korrelation zwischen Gemeindegröße und (unbereinigten) Registerfehlerquoten sowie der Erwägung, dass sich eine Stichprobenerhebung bei abnehmender Gemeindegröße immer mehr einer Totalerhebung annähern müsse, um hinreichend genaue Ergebnisse liefern zu können. Zudem habe das Statistische Bundesamt die Methode der Individualbefragungen jenseits einer Grenze von 10.000 Einwohnern als zu aufwändig und damit als ungeeignet eingeschätzt.
Durch die angegriffenen Vorschriften würden auch keine verfassungsrechtlich geschützten Rechtsschutzinteressen der Kommunen verletzt. Soweit Rechtsstellung, Finanzkraft und Finanzbedarf der Kommunen von ihrer Einwohnerzahl beeinflusst würden, beruhe dies typischerweise auf landesrechtlichen Regelungen des Kommunal- oder Kommunalfinanzverfassungsrechts. Darin liege kein dem Bund zurechenbarer Eingriff in ihre Rechtsstellung. Auch wenn die Praxis dadurch gekennzeichnet sei, dass die Länder wegen des hohen Aufwandes und der fachlichen und grundrechtlichen Hürden auch für ihre eigenen Angelegenheiten auf die vom Bund ermittelten Daten zurückgreifen würden, ändere dies nichts an der Verantwortlichkeit der Länder, deren statistische Ämter die Einwohnerzahlen amtlich festgestellt hätten.
Vor dem Hintergrund dieser umfassenden und abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht die Verwaltung keine Erfolgsaussichten mehr für die städtischen Klageverfahren und die Widerspruchsverfahren gegen die Feststellung der neuen amtlichen Einwohnerzahl durch den Zensus 2011 sowie gegen die darauf aufbauenden Finanzausgleichsbescheide. Da mit der o. g. Entscheidung auch das vom Bundesverfassungsgericht mittels einstweiliger Anordnung verhängte Löschverbot der im Rahmen des Zensus erhobenen Daten gegenstandslos geworden ist, wurden bzw. werden nunmehr auch die verbliebenen Zensusdaten der Stadt Braunschweig unwiederbringlich gelöscht. Damit kann in den vorgenannten Verfahren nicht mehr überprüft werden, ob die für die Stadt Braunschweig zum Zensusstichtag 9. Mai 2011 ermittelte amtliche Einwohnerzahl ordnungsgemäß und fehlerfrei zustande gekommen ist.
Die Verwaltung hat bei den kommunalen Spitzenverbänden nachgefragt, welche Vorgehensweise dort empfohlen wird. Aufgrund der unterschiedlichen Betroffenheit ihrer Mitglieder haben die Spitzenverbände zwar davon abgesehen, Verbandspositionen bzw. Empfehlungen zu formulieren. Allerdings regen sowohl der Niedersächsische Städtetag als auch der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund in Einzelberatungen auf Nachfrage an, Klagen und Widersprüche mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen, wenn sich diese ausschließlich auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zensus stützen. Die Verfahren sollten nur fortgeführt werden, wenn sich darüber hinaus weitere Aspekte – wie z. B. Fehler bei der Umsetzung des Zensus 2011 bzw. bei der Erhebung von Einwohnern – finden. Derartige Erhebungs- bzw. Übermittlungsfehler sind der Verwaltung nicht bekannt und können aufgrund der Datenlöschung nun auch nicht mehr gerichtlich festgestellt werden. Die städtischen Klagen und Widersprüche sollen daher zurückgenommen werden.
