Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-08640-01
Grunddaten
- Betreff:
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Städtebaulicher Vertrag "Dibbesdorfer Straße-Süd", QU 62 Bereich südlich der Dibbesdorfer Straße und nördlich der Volkmaroder Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Umweltschutz
- Beteiligt:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste; DEZERNAT III - Bau- und Umweltschutzdezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Warnecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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23.01.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu den in der Stadtbezirksratssitzung Stadtbezirk 112 – Wabe-Schunter-Beberbach vom 12.09.2018 unter dem Tagesordnungspunkt 11.16 (Mitteilung außerhalb von Sitzungen
18-08640) gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
- Wo und wie soll die Erweiterung der Grundschule erfolgen?
Sowohl das Bauvorhaben „Dibbesdorfer Straße-Süd“, QU 62, als auch das geplante Baugebiet „Holzmoor-Nord“, GL 51, werden Auswirkungen auf die Schülerzahlentwicklung der Grundschule Querum haben, in der Kinder dieser Baugebiete künftig beschult werden sollen. Die Realisierung dieser Neubaugebiete wird in absehbarer Zeit schrittweise zu einer veränderten Zügigkeit der Grundschule Querum von einer bisherigen Dreizügigkeit (drei Klassen/Jahrgang) auf eine Vierzügigkeit (vier Klassen/Jahrgang) führen. Die Grundschule Querum ist deshalb perspektivisch für eine Vierzügigkeit baulich zu erweitern. In die erforderliche bauliche Erweiterung um vier Allgemeine Unterrichtsräume und zwei Gruppenräume soll neben dem Ersatz der vorhandenen Schulraumcontainer auch die Errichtung des Ganztagsbetriebes einbezogen werden. Bezüglich der Erweiterung der GS Querum liegt derzeit noch keine detaillierte Planung vor.
- Warum ist der vorhandene Bolzplatz an der Dibbesdorfer Straße nicht geeignet und soll nach Kenntnis des Bezirksrats platt gemacht werden?
Die Verwaltung plant den Erhalt der bestehenden Anlage. Der westliche Bereich der im Norden des Plangebietes parallel zur Dibbesdorfer Straße verlaufenden Grünfläche wird als Bolzplatz sowie traditionell für temporäre Veranstaltungen (z. B. Zirkus, Volksfest, Ponyreiten) und als Stellfläche für Kleinmärkte (z. B. Geranienmarkt, Flechtkorbmöbelmarkt) genutzt. Diese vielartige Nutzung soll dem Stadtbezirk erhalten bleiben.
Um auch weiterhin in der Nutzungsart der Fläche freier zu sein, wurde sie „nur“ als Öffentliche Grünfläche festgesetzt und auf weitergehende Festsetzungen bewusst verzichtet. Bezüglich des bestehenden Allgemeinen Wohngebietes (nördlich Dibbesdorfer Straße) wären die Immissionsrichtwerte der TA Lärm mit 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Dies ließe sich jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zueinander nicht verwirklichen. Dies vorangestellt sowie aufgrund ihrer geringen Anzahl im Jahr und der Lage als (Freizeit-) Einzelemittent, werden die in diesem Bereich vorgesehenen Veranstaltungen im Rahmen von Sondergenehmigungen als seltene Ereignisse nach der Freizeitlärm-Richtlinie (Niedersachsen) beurteilt und durch entsprechende immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die Immissionsschutzbelange der schutzbedürftigen Nachbarschaft ausreichend berücksichtigt werden. Entsprechend werden im Rahmen der Planung zum Bebauungsplan „Dibbesdorfer Straße-Süd“, QU 62, bzgl. des Freizeitlärms keine immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen getroffen.
- Wie sollen an der Containerstation dann Beschädigungen während der Baumaßnahmen entstehen?
Diese Frage bezieht sich auf einen Passus des städtebaulichen Vertrages „Dibbesdorfer Straße-Süd“, der nach Zustimmung des Planungs- und Umweltausschusses der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 30. Mai 2018 am 13. Juni 2018 notariell beurkundet wurde.
Die Entscheidung, dass während der Bauphase das Baugebiet durch Baufahrzeuge ausschließlich über die Zufahrt des Farnweges befahren werden soll, wurde durch Beschluss des Verwaltungsausschusses erst kurz vor Unterzeichnung des o. g. Vertrages und nach dem Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses gefasst. Der betreffende Passus zum Schutz des Wertstoffcontainerplatzes und zur Beseitigung von Beschädigungen, die während der Baumaßnahme entstehen, ist nicht hinderlich und wurde daher beibehalten.
