Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 18-08964-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss vom 13.09.2018:

 

Es wird beantragt, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem Hahnenkamp zwischen Rapskamp und Am Meerberg auf 30 km/h herabgesetzt wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Im Bereich einer anzuordnenden Geschwindigkeitsbeschränkung muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die deutlich höher ist, als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Die Örtlichkeit wurde überprüft, um zu beurteilen, ob sich aus der Lage, der Erreichbarkeit oder der Nutzung des Spielplatzes eine Gefahrenlage ergibt, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigt.

 

Der Spielplatz, der im Einmündungsbereich Schenkendamm/Hahnenkamp/Rapskamp gelegen ist, ist vollständig eingezäunt und ausschließlich über einen Zugang, der sich im Rapskamp befindet, zu erreichen. Beim Rapskamp selbst handelt es sich an dieser Stelle um eine ausgewiesene Tempo-30-Zone. Außerdem kann der Rapskamp aus allen Richtungen über Gehwege erreicht werden. Für eine eventuell notwendige Querung des Hahnenkamps kann die dort errichtete Querungshilfe genutzt werden.

 

Eine Gefahrenlage besteht auf dem Hahnenkamp nicht und kann auch nicht aus der Lage, der Erreichbarkeit und der Nutzung des Spielplatzes hergeleitet werden. Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitbeschränkung auf dem Hahnenkamp zwischen Rapskamp und Am Meerberg ist daher nicht erforderlich und auch nicht zulässig.

 

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