Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 18-09744-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen über 2.000 €
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- DEZERNAT VII - Finanzen, Stadtgrün und Sportdezernat
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
12.02.2019
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1.Der Annahme bzw. Vermittlung der in den Anlagen aufgeführten Zuwendungen wird
zugestimmt (wie bisher).
2.1Der Annahme der Zuwendung im Rahmen einer Erbschaft von Frau Ilse Charlotte
Ingeborg Marwitz wird zugestimmt.
2.2Für den Fall, dass sich aus dem weiteren Verfahren eine Überschuldung des
Nachlasses herausstellen sollte, wird die Verwaltung ermächtigt, die für eine
Ausschlagung des Nachlasses erforderlichen Erklärungen abzugeben.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1:
Wie bisher.
Zu 2.1 und 2.2:
Frau Marwitz hat in ihrem Testament verfügt, dass die „Stiftung Kinderarmut“ in Braunschweig als Erbe eingesetzt werden soll. Da eine solche Stiftung nicht existiert, hat sich das Amtsgericht an das Sozialreferat (Ref. 0500) der Stadt Braunschweig gewandt. Unter Einschaltung des Rechtsreferates (Ref. 0300) hat Ref. 0500 dem Amtsgericht dargelegt, dass das Testament von Frau Marwitz zugunsten des bei der Stadt Braunschweig eingerichteten Fonds für Kinder und Jugendliche ausgelegt werden kann. Vom Gericht wurde darauf hingewiesen, dass die Stadt Braunschweig einen Erbschein beantragen müsse.
Für das weitere Verfahren wurde ein Notar eingeschaltet. Dieser hat am 31. Januar 2019 aufgezeigt, dass grundsätzlich bereits mit Beantragung des Erbscheines das Erbe als angenommen gilt. Insofern ist bereits vor Antragstellung eine Ratsentscheidung erforderlich. Der Ausgang des Verfahrens ist in zweierlei Hinsicht offen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Testament bzw. die Auslegung des Testaments im Sinne des Fonds von dritter Seite in Zweifel gezogen werden. Ferner kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass neben dem vermutlichen Vermögen von rd. 200.000 € auch Schulden existieren. Dies gilt aber nicht als wahrscheinlich. Nach Auskunft des von der Stadt hinzugezogenen Notars könnte die Erbschaftsannahme nach Bekanntwerden einer Überschuldung wegen eines Eigenschaftsirrtums angefochten werden.
Um zunächst aber das Verfahren fortzusetzen und die Möglichkeit nutzen zu können, die finanziellen Mittel für den Fonds zu sichern, ist die Zustimmung des Rates erforderlich.
