Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 19-10079

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

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Sachverhalt:


Zur in der letzten Sitzung des Feuerwehrausschusses am 23.01.2019 unter TOP 6.4 eingebrachten mündlichen Anfrage sind drei Fragestellungen zu entnehmen:

 

a)   Ausstattungserfordernis aller Mitglieder mit hochwertiger Schutzkleidung

b)   Ausstattungskosten

c)   Nutzungsdauer

 

Zu a) Ausstattungserfordernis aller Mitglieder mit hochwertiger Schutzkleidung

 

Die Ausstattung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit Dienst- und Schutzkleidung wird aktuell in der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrordnung – FwVO -) vom 30.04.2010, zuletzt geändert am 17.05.2011, geregelt.

 

Ursprünglich wurde die Feuerwehr-Einsatz-Überjacke entsprechend der DIN EN 469 mit der Änderung der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen (DienstkleidVO) vom 25.10.1999 (Nds. GVBl. S. 375) eingeführt. Sie löste eine vorherige Feuerwehr-Einsatz-Überjacke ab, welche sich als Schutz zur Brandbekämpfung nicht geeignet hatte. Diese alten Jacken durften als Wetterschutz aufgetragen werden.

 

Mit der Änderung der DienstkleidVO vom 01.08.2000 (Nds. GVBl. S. 214) wurde in der Anlage 5 die Feuerwehr-Einsatz-Überhose als Ergänzung der persönlichen Schutzausrüstung eingeführt. Diese mussten im Einsatzfall als zusätzliche Bekleidung getragen werden, waren aber nicht für jeden Feuerwehrangehörigen vorgesehen.

 

Mit Einführung der FwVO (Nds. GVBl. Nr. 12 v. 06.05.2010 S. 197) wurde in Anlage 3 die Feuerwehr-Einsatz-Überhose als persönliche Ausrüstung vorgeschrieben. Gem. FwVO ist vorgesehen, dass die persönliche Ausrüstung situationsabhängig getragen wird. Sie soll vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz dienen. Die Feuerwehr-Einsatzüberjacke und -Überhose müssen der DIN 469 mit Leistungsstufe 2 entsprechen.

 

Aus dieser Entwicklung ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Ausstattung aller aktiven Mitglieder mit einer einheitlichen Schutzkleidung (und Schutzwirkung) anstrebt. Eine Unterscheidung der Ausstattung hinsichtlich der Verwendung als Atemschutzgeräteträger findet nicht statt.

 

Die Stadt Braunschweig beabsichtigt, auch künftig nicht aus Kostengründen hinsichtlich der Schutzwirkung zu unterscheiden. Die derzeitige Ausstattungsvariante hat sich bewährt und vermittelt auch nach außen die Einheit der Feuerwehr Braunschweig.

 

Zu b) Ausstattungskosten

 

Derzeit erfolgt die Ausstattung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit nachfolgenden Kosten:

 

Investitionshaushalt

 

 

Anzahl

Kosten

Feuerwehr-Einsatz-Überjacke

1

691,00 €

Feuerwehr-Einsatz-Überhose

1

429,00 €

Feuerwehrhelm

1

229,00 €

 

Gesamt:

1.349,00 €

 

Ergebnishaushalt

 

Feuerwehr-Einsatzhose

1

31,00 €

Feuerschutzhaube

1

20,20 €

Arbeitsmütze

1

8,50 €

Nackenschutz Leder

1

8,20 €

Feuerwehr-Schutzhandschuhe

1

37,20 €

Feuerwehr-Schutzschuhwerk

1

120,00 €

Schirmmütze

1

23,00 €

Jacke

1

61,00 €

Hose

1

30,00 €

Hemd, langer Arm

1

28,00 €

Binder

1

4,20 €

Poloshirt

1

14,70 €

Schulterstücke

1

2,50 €

Mützenkordel

1

6,50 €

 

Gesamt:

395,00 €

 

Ergebnishaushalt

 

JF-Blouson

1

19,00 €

JF-Handschuhe

1

7,95 €

JF-Hose

1

16,95 €

JF-Helm

1

12,75 €

 

Gesamt:

56,65 €

 

Ergebnishaushalt

 

KF-Blouson

1

24,70 €

KF-Hose

1

21,70 €

 

Gesamt:

46,40 €

 

Zu c) Tragedauer

 

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Nutzungsdauer der Schutzkleidung. Auch bei Änderung der Ausrüstungsvorschriften können vorhandene Bekleidungsstücke aufgetragen werden.

 

Die Firma Texport als ein Hersteller der Feuerwehr-Einsatz-Überbekleidung empfiehlt auf seiner Internetseite als Faustregel eine Nutzungsdauer von ca. 10 Jahren. Die Firma Schuberth als Hersteller der aktuell verwendeten Feuerwehrhelme nennt ebenfalls keine verbindliche Aussonderungsfrist, zumal bei den Feuerwehrhelmen sehr viele Verschleißteile getauscht werden können.

 

In der Praxis erfolgt die Aussonderung der Schutzkleidung durch die Kleiderkammer, wenn die Schutzwirkung nach Inaugenscheinnahme nicht mehr gegeben ist. Hierzu wurden Angehörige der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr durch die Hersteller Texport (Einsatzüberbekleidung) und Schuberth (Feuerwehrhelme) qualifiziert, um Reparaturen durchführen und das Aussonderungserfordernis erkennen zu können.

 

In Bezug auf die normale Dienstkleidung besteht ebenfalls keine verbindliche Nutzungsdauer, so dass diese – analog zur Schutzkleidung – nach Inaugenscheinnahme durch die Kleiderkammer ausgesondert und ersetzt wird.

 

Ein Austausch von Schutzkleidung ist erforderlich, wenn diese die erforderliche Schutzwirkung, z. B. aufgrund einsatzbedingter Beschädigungen, wie Brandlöcher, Verschmutzung mit Schadstoffen u. a., nicht mehr aufweist.

Ein Ersatz von Dienst- und Schutzkleidung ist aber auch erforderlich, aufgrund von

-       Abnutzung, z. B. Reflexstreifen

-       Verschleiß, z. B. starke Gebrauchsspuren durch häufiges Tragen und Waschen

-       Beschädigungen, z. B. Risse

-       Veränderungen des Trägers, z. B. durch Wachstum und Gewichtszunahme.

 

Das Erfordernis zum Ersatz von Bekleidung ist sehr stark von der Dienstteilnahme der Feuerwehreinsatzkraft und dem individuellen Verhalten abhängig.

 

Die Verwendung von Tuchrock, -hose und Hemden erfolgt bei offiziellen Anlässen wie Dienstversammlungen, Teilnahme an Lehrgängen mit theoretischen Anteilen, Beerdigungen u. ä. Aufgrund der Anzahl und Art der Veranstaltungen ist der Verschleiß gering, ein Austausch ist in der Regel eher aufgrund sich verändernder körperlichen Abmessungen erforderlich.

 

Die Nutzungsdauer einer Schirmmütze oder eines Binders ist theoretisch lebenslang, in der Praxis besteht Ersatzbedarf aufgrund starker Verschmutzung oder Verlust.

 

Der Verschleiß von Einsatzhose und Feuerwehr-Schutzstiefeln ist sehr stark von der Teilnahme am Einsatz- und Übungsbetrieb abhängig. Wenn hierbei z. B. bei Atemschutzeinsätzen oder -ausbildungen sehr oft über den Fußboden gekrochen wird, erfolgt eine verstärkte Abnutzung im Bereich der vorderen Stahlkappen.

 

Im Bereich der Jugendfeuerwehr soll der JF-Helm gem. Feuerwehrunfallkasse aufgrund der Kunststoffalterung nach 10 Jahren ausgetauscht werden. Auf verändertes Längenwachstum der Jugendlichen wird in der Regel durch den Tausch mit anderer getragener und noch geeigneter Bekleidung reagiert. Aufgrund der intensiven Übungs- und Ausbildungsdienste mit hohen Teilnehmerzahlen im Bereich der Jugendfeuerwehren ist bei den anderen Bekleidungsstücken häufiger der Ersatz aufgrund von Verschleiß erforderlich.

 

 

 

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