Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-09724

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

"1.Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und § 4 a (3)               BauGB, der Gemeinden gemäß § 2 (2) BauGB sowie der Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und gemäß § 4 a (3)               BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der               Verwaltung gemäß den Anlagen Nr. 6 a, Nr. 6 b und Nr. 6 c sowie Nr. 7 a, Nr. 7 b und               Nr. 7 c zu behandeln.

2.Dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit örtlicher Bauvorschrift               „Franz-Rosenbruch-Weg“, OE 39, sowie der Begründung mit Umweltbericht wird               zugestimmt. Die Entwürfe sind gemäß § 4 a (3) Baugesetzbuch (BauGB) erneut               öffentlich auszulegen.“
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Absatz 2 Satz 1 NKomVG.


 

Das Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates 112 Wabe-Schunter-Beberbach entsprechend § 94 NKomVG bezieht sich auf die naturschutzrechliche Ausgleichsfläche im Geltungsbe­reich B des Bebauungsplanes (Anlagen 1 b, 3 b, 4 und 5).

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Franz-Rosenbruch-Weg“, OE 39, hat aufgrund ei­ner schwierigen Gemengelage bereits mehrfach ausgelegen. Es wurden bei jeder Auslegung zahlreiche Stellungnahmen vorgebracht. Es besteht das Erfordernis, den Bebauungsplan­entwurf erneut auszulegen. Zur Vereinfachung des weiteren Planverfahrens schlägt die Ver­waltung vor, im Rahmen dieses Auslegungsbeschlusses über die bisher eingegangenen Stellungnahmen zu entscheiden.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde am 15.06.2010 vom Ver­waltungsausschuss beschlossen. Ziel der Planung ist die Errichtung eines Lebensmittel-marktes auf der Fläche südlich der Bundesallee/Ecke Stauffenbergstraße. Der Bebauungsplan dient einer Maßnahme der Innenentwicklung. Aus diesem Grunde wurde das Bebauungsplanverfahren zunächst als sogenanntes beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB begonnen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 und § 4 a (3) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 und § 4 a (3) BauGB

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 (1) BauGB fand in der Zeit vom 22.01.2013 bis 05.02.2013 statt. Am 08.07.2014 wurde durch den Verwal­tungsausschuss die erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen und in der Zeit vom 18.07.2014 bis 18.08.2014 durchgeführt. Der Planentwurf hatte für den Lärmschutz der angrenzenden Wohnnachbarschaft eine Lärmschutzwand mit 2,2 m an der östlichen Grundstücksgrenze und mit 1,8 m an der südlichen Grundstücksgrenze vorgese­hen. Mit dieser Ausführung der Lärmschutzwände war eine Überschreitung der Immissions­richtwerte nach TA Lärm bzw. der Orientierungswerte nach DIN 18005 um bis zu 3 dB(A) zu erwarten. Ausgehend von der Annahme, dass Pegelerhöhungen erst ab 3 dB(A) für das menschliche Gehör wahrnehmbar sind, wurde diese Überschreitung für vertretbar gehalten zugunsten einer geringeren negativen Auswirkung auf das Stadtbild in Bezug auf die Höhe der Lärmschutzwände. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden diesbezüglich Ein­wendungen geltend gemacht. Eine zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung in einem ähn­lich gelagerten Fall stellte klar, dass bei der Realisierung einer gewerblichen Nutzung neben einer Wohnbebauung die Nachbarschaft Anspruch auf die Einhaltung der Immissionsricht­werte hat und es keine Spielräume im Rahmen der städtebaulichen Abwägung für eine Überschreitung gibt.

 

Der Bebauungsplanentwurf wurde zugunsten höherer Lärmschutzwände entsprechend ge­ändert und mit Beschluss vom 15.12.2015 durch den Verwaltungsausschuss zur zweiten Auslegung beschlossen. Die Auslegung fand in der Zeit vom 19.01.2016 bis 02.02.2016 statt. Im Rahmen der erneuten Auslegung wurden auch zu dem nachgebesserten Lärm­schutzkonzept Einwendungen geltend gemacht und ein Gegengutachten vorgelegt. Das dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende Lärmgutachten wurde daraufhin einer nochmali­gen Überprüfung unterzogen. Um die Rechtssicherheit zu untermauern und die Lärmgrenz­werte sicher zu unterschreiten, wurde empfohlen, die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen nachzubessern, insbesondere die Lärmschutzwände nochmals zu erhöhen. Dies zog das Erfordernis nach sich, den Bebauungsplanentwurf nach entsprechender Überarbeitung ein weiteres Mal öffentlich auszulegen. Nach dem Beschluss vom 29.11.2016 durch den Verwal­tungsausschuss wurde der überarbeitete Bebauungsplanentwurf ein drittes Mal in der Zeit vom 02.01.2017 bis 01.02.2017 öffentlich ausgelegt.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 19.07.2013 bis 26.08.2013 statt. Parallel zu den erneuten öffentlichen Auslegungen fand ebenfalls eine erneute Beteiligung der Behörden in der Zeit vom 22.01.2016 bis 09.02.2016 sowie vom 20.01.2017 bis 06.02.2017 statt. Die vorgebrachten Belange wurden bei der Pla­nung berücksichtigt.

 

Erfordernis einer weiteren erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
gemäß § 4 a (3) BauGB

 

Im Rahmen der dritten Auslegung wurden wiederum zahlreiche Einwendungen erhoben. Im Wesentlichen betrafen die Einwendungen folgende Themenbereiche:

 

  • Das Erfordernis, auf der vorgesehenen Fläche einen neuen Lebensmittelmarkt zu errichten, wird weiterhin grundsätzlich in Frage gestellt.
  • Es wird die Verödung des Altstandortes befürchtet. Der Verlust der derzeitigen Grünfläche, einschl. Bolzplatz, wird abgelehnt.
  • Die Architektur und Höhe des Gebäudes sowie die geplanten Werbeanlagen werden ab­gelehnt.
  • Die Funktionstüchtigkeit der Erschließungsplanung sowie der Stellplatzanlage wird in Fra­ge gestellt.
  • Die Kundenprognose als Basis des Verkehrsgutachtens wird angezweifelt.
  • Der vorgesehene Lärmschutz wird weiterhin als nicht ausreichend eingeschätzt.
  • Es werden unzumutbare Umweltbelastungen befürchtet.
  • Die Wahl des sogenannten beschleunigten Aufstellungsverfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB wird in Frage gestellt.

 

Bei der vorgebrachten Einwendung bezüglich der Verfahrensart wurde auf eine aktuelle Rechtsprechung des OVG Münster Bezug genommen. Demnach ist das Verfahren gemäß § 13 a BauGB ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach UVPG unterliegen.

 

Entsprechend Anlage 1, Nr. 18.6 in Verbindung mit Nr. 18.8 des Gesetzes über die Umwelt­verträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer zulässi­gen Geschossfläche von 1200 m² bis weniger als 5000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

 

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Wird bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt, dass die Auswirkungen erheb­lich sind, so ist eine reguläre Umweltprüfung erforderlich. In diesem Fall ist eine Anwendung des sogenannten beschleunigten Verfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB ausgeschlossen. Da das Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² über dem Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche liegt, wurde für das Vorhaben von der Stadt, mit einer überschlägigen Prüfung gemäß der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien entsprechend der gängigen Praxis, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass mit dem Vorhaben Lärmemissionen ver­bunden sind, die zu Überschreitungen von Immissionsrichtwerten in den benachbarten Wohngebieten führen. Es wurde davon ausgegangen, dass mit einer Reihe von üblichen lärmmindernden Maßnahmen im Rahmen eines den Bebauungsplan begleitenden Schall­schutzkonzeptes, wie Lärmschutzwände etc., die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm bzw. der Orientierungswerte nach DIN 18005 eingehalten werden können. In diesem Sinne wur­den die Umweltauswirkungen des Planvorhabens als nicht erheblich eingestuft.

 

Das OVG Münster hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall die Erheblichkeit der Umwelt­auswirkungen im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG anders eingeschätzt. Das Erfordernis von einer Reihe von Maßnahmen zur Einhaltung der Immissi­onsrichtwerte hat das Gericht als Indiz für die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen gewer­tet. Der Fall des zitierten Gerichtsurteils ist mit dem hier vorliegenden Planverfahren ver­gleichbar. Damit entfällt die Voraussetzung zur Anwendung des Aufstellungsverfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB. Das Bebauungsplanverfahren wurde daher auf ein klassisches Aufstellungsverfahren umgestellt. Der Bebauungs-planentwurf wurde insgesamt den diesbezüglichen weitergehenden Anforderungen ange­passt. Insbesondere wurde eine naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung erforderlich und die Eingriffe sind auszugleichen. Darüber hinaus waren die ermittelten voraussichtlichen er­heblichen Umweltauswirkungen in einem eigenständigen Umweltbericht systematisch zu beschreiben und zu bewerten. Im Rahmen der Verfahrensumstellung wurden die das Plan­verfahren begleitenden Gutachten und Fachbeiträge überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Daraus ergab sich weiterer Anpassungsbedarf des Bebauungsplanentwurfes.

 

Im Wesentlichen ergeben sich gegenüber der zuletzt ausgelegten Planfassung folgende Än­derungen:
 

  • die Plangeltungsbereiche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhabenplanes wurden in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung um Teile der öffentlichen Verkehrsfläche, die durch das Bauvorhaben tangiert werden, ausgedehnt,
  • das Lärmschutzkonzept wurde optimiert,
  • die maximal zulässige Größe der Verkaufsflächen wurde reduziert,
  • der Baukörper wurde verkleinert und in der Höhe gestaffelt,
  • die Fassadengestaltung wurde modifiziert,
  • die Stellplatzanlage wurde optimiert,
  • die örtliche Bauvorschrift wurde modifziert,
  • ein Umweltbericht wurde erstellt,
  • externe Ausgleichsflächen wurden festgesetzt.

 

Mit den Änderungen der Plangeltungsbereiche sollen zum Einen Rechtsunsicherheiten be­züglich der unterschiedlichen Abgrenzungen des Vorhabenplanes und des vorhabenbezo­genen Bebauungsplanes ausgeräumt werden. Zum Anderen erfordert der Flächenanspruch der zusätzlichen Lärmschutzwand im Zufahrtsbereich der Lieferzone eine geringfügige An­passung der nördlichen Abgrenzung des Franz-Rosenbruch-Weges.

 

Im Zusammenhang mit der Verkleinerung des Baukörpers wurden bei der Gestaltung der Fassaden die Anregungen von Bürgern aufgegriffen und einerseits auf das Material mit Aluminiumwellblech-Profilen verzichtet und andererseits durch Anordnung von großflächigen Glaselementen zur Bundesallee und zur Stauffenbergstraße die gewünschte optische Transparenz geschaffen. Damit erhält der Stadtteil Kanzlerfeld einen architektonisch und stadtgestalterisch erheblich verbesserten Markt, der maßgeblich zur Belebung und Bereicherung der Ortsmitte beiträgt.

 

Der entsprechend überarbeitete Bebauungsplanentwurf wird nunmehr ein weiteres Mal er­neut öffentlich ausgelegt. Ferner ist aufgrund der Verfahrensumstellung die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die entsprechende Änderung wird im Parallelverfahren durchgeführt.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen Nr. 6 a, Nr. 6 b und Nr. 6 c sowie Nr. 7 a, Nr. 7 b und Nr. 7 c aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und die erneute öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungs­planes mit örtlicher Bauvorschrift „Franz-Rosenbruch-Weg“, OE 39, zu beschließen.


 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise